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Pauschalbesteuerung (§ 40b EStG)

Glossarbegriff


Für Direktversicherungen (bis zum 31. Dezember 2004) und Pensionskassen (bis zum 31. Dezember 2001) bestand (und besteht) die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung gemäß § 40b EStG a.F.:

Arbeitgeberbeiträge, die im Kalenderjahr 1.752 € nicht übersteigen, können mit einem Pauschsteuersatz von 20% besteuert werden (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Vertrag versichert, so können für einzelne Arbeit­nehmer bis zu 2.148 € jährlich pauschal versteuert werden, wenn der Durchschnittsbetrag je Versicherten 1.752 € nicht übersteigt.  

Für Beiträge an Pensionskassen, die aufgrund von nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2005 erteilten Zusagen geleistet werden, gilt folgende Regelung: entrichtet der Arbeitgeber über die 4%-Grenze hinaus (§ 3 Nr. 63 EStG) weitere Beiträge an die Pensionskasse, so kann der übersteigende Betrag ebenfalls mit 1.752 € p.a. bis zu 20% pauschal versteuert werden.

Seit 2018 gilt für die Anwendung der Pauschalbesteuerung eine neue Abgrenzung: Die Pauschalbesteuerung kann demnach weiter angewendet werden, wenn vor dem 1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b Absatz 1 und 2 EStG a.F. pauschal besteuert wurde (§ 52 Abs. 40 EStG n.F.).