0 Weblication® CMS
0

Unterstützungskasse

Unterstützungskassen stellen die älteste Form der betrieblichen Altersversorgung dar. Die ersten existierten bereits Mitte des 19. Jh.. Sie sind rechtsfähige, eigenständige Versorgungseinrichtungen, die als Stiftung, GmbH oder am häufigsten als eingetragener Verein auftreten und nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen. Unterstützungskassen werden von einem oder mehreren Arbeitgebern (Trägerunternehmen) durch Zuwendungen und die hierauf erwirtschafteten Erträge finanziert, um die betriebliche Altersversorgung nach den Vorgaben der Trägerunternehmen für ihre Arbeitnehmer durchzuführen. Es handelt sich somit um eine mittelbare Versorgungsform. Aufgrund der gesetzlichen Definition ist ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen gegen die Unterstützungskasse ausgeschlossen. Die Kasse ist daher lediglich ein "verlängerter Arm" des Arbeitgebers und dieser hat einzuspringen, wenn die Kassenmittel nicht ausreichen sollten um die Leistungen zu erbringen.

 

Unterstützungskassen werden ausschließlich vom Arbeitgeber dotiert, die Last kann aber durch Entgeltumwandlung wirtschaftlich vom Arbeitnehmer getragen werden. Durch die Zahlungen des Arbeitgebers können aber nur die laufenden Versorgungsleistungen durch Kapital gedeckt werden. Zukünftige Verpflichtungen dürfen nur durch ein sog. Reservepolster teilweise vorfinanziert werden. Nur wenn eine Finanzierung über Rückdeckungsversicherungen   ist eine "Ausfinanzierung" des Systems möglich (sog. rückgedeckte Unterstützungskasse). Unterstützungskassen sind nicht reglementiert in ihrer Kapitalanlage. Sie können auch Darlehen an das Trägerunternehmen geben.

 

Über Unterstützungskassen finanzierte Versorgungszusagen führen zu einer Mitgliedschaft des Arbeitgebers beim Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit.