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Solvency
II & Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
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aktuelles EFRP-Positionspapier mit Presseerklärung
Solvency
II & Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Diskussion im Europäischen Parlament Diese für die
betriebliche Altersversorgung sehr wichtig Frage wird derzeit im
Europäischen Parlament diskutiert. Der federführende EP-Ausschuss ist der Ausschuss Wirtschaft und Währung. Am 13. März
2008 legte der Berichterstatter Peter Sinner (UK, PES/Labour)
seinen Berichtsentwurf zum RL-Vorschlag für eine Richtlinie betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit vor. Den Berichtsentwurf in deutscher Sprache ist zu finden unter: http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2004_2009/documents/pr/706/706161/706161de.pdf) Aus Sicht der Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung sind vor
allem folgende zwei Änderungsanträge im Berichtsentwurf von großer Bedeutung: Änderungsantrag 6:
"Recasting the applicable instruments and, consequently, repealing Directive 2002/83/EC should not lead to pension funds becoming subject to new solvency rules. The review of Directive 2003/41/EC, which was due in 2007, should be carried out by the Commission as quickly as possible. The Commission should also consider the consequences of applying a similar solvency system as Solvency II to institutions for occupational retirement provision (IORPs), taking full account of the differences in products and institutions between IORPS and insurance companies."
Änderungsantrag 67: "Notwithstanding paragraph 1, references to Articles 27 and 28 of Directive 2002/83/EC in Article 17 of Directive 2003/41/EC shall continue to be read as references to those Articles." |
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments Deutsche Fassung Englische Fassung
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Diskussion im Europäischen Parlament: Am 31. Mai 2006 hat die Berichterstatterin Frau Ria Oomen Ruijten (federführender EP-Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten) ihren Berichtsentwurf zum Richtlinienvorschlag vorgelegt. Aus den mitberatenden Ausschüsse - Ausschuss für Wirtschaft und Währung und Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter – wurde ebenfalls Änderungsanträge eingereicht.
Englische Fassung des Berichtsentwurfs
Im federführenden EP-Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten wurde eine Vielzahl weiterer Änderungsanträge eingereicht:
Die Abstimmung im federführenden EP-Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ist für den 24. Jan. 2007 zu erwarten. Die Abstimmung im Plenum wird damit frühestens im Febr. 2007 erfolgen.
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Arbeit im Rat Unter britischem Vorsitz hat Kommissionsmitglied Špidla am 8. Dezember 2005 den Vorschlag auf der Tagung des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) vorgestellt. Dieser Rat hat dann am 1. Juni 2006 den vom österreichischen Vorsitz erstellten Sachstandsbericht zur Kenntnis genommen, in dem folgende Aspekte als die wichtigsten noch offenen Diskussionspunkte umrissen werden: Anwendungsbereich der Richtlinie, Grad der erforderlichen Harmonisierung der Vorschriften zur Regelung von Zusatzrentensystemen, Übertragung von Zusatzrentenansprüchen auf andere Systeme, Rolle der Sozialpartner bei der Gestaltung von Inhalt und Grundsätzen der Zusatzrentensysteme, Übergangsfristen und Anwendung auf Rentenansprüche, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie erworben wurden. Zudem wird in dem Bericht darauf hingewiesen, dass der Begriff "Portabilität" und die Einbeziehung von Selbstständigen besondere Aufmerksamkeit verlangen. Unter dem darauf folgenden finnischen Vorsitz hat die Gruppe "Sozialfragen" ihre Beratungen zu allen diesen Fragen fortgesetzt. Basierend darauf hat der Vorsitz nun folgenden Vorschlag erarbeitet:
Deutsche Fassung Englische Fassung
Es handelt sich dabei um einen Vorschlag für eine Richtlinie über Mindestanforderungen zur Verbesserung der Begründung und des Erhalts von Zusatzrentenansprüchen.
Aus Sicht der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland sind vor allem Artikel 5 (1) des finnischen Entwurfs im Zusammenhang mit Erwägungsgrund 7 von erheblicher Bedeutung:
Art. 5 (1): „Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um unter Berücksichtigung der Art des Rentensystems eine gerechte Behandlung der ruhenden Rentenanwartschaften ausscheidender Arbeitnehmer sicherzustellen.“
Erwägungsgrund (7): „Im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist dafür zu sorgen, dass eine gerechte Behandlung dieser ruhenden Anwartschaften sichergestellt ist. Erreicht werden könnte dies zum Beispiel durch Anpassung ruhender Anwartschaften in Abhängigkeit von der Entwicklung verschiedener Referenzgrößen, wie der Inflationsrate, des Lohnniveaus, der aktuellen Rentenleistungen und der vom Zusatzversicherungsträger erzielten Kapitalrendite. Aus der Zugrundelegung solcher Referenzgrößen darf nicht die Verpflichtung erwachsen, für ausscheidende Arbeitnehmer günstigere Bedingungen zu schaffen, als sie für aktive Versorgungsanwärter oder im Ruhestand befindliche Leistungsempfänger gelten.“
Dieser Vorschlag wurde am 1. Dez. 2006 vom Rat “Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucher“ diskutiert:
Basierend auf diesem Vorschlag wird die Gruppe „Sozialfragen“ unter deutschem Vorsitz ab 1. Jan. 2007 weiterarbeiten.
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