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c) AV 2023: Finanzierungsformen der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft – insgesamt und nach Durchführungsweg

(Stand: Januar 2025)

31.03.2025

Die von Verian (vormals Kantar Public) im Auftrag des BMAS erstellte Beschäftigtenbefragung zur Verbreitung der Altersvorsorge 2023 (AV 2023) untersucht unter anderem die Formen der Finanzierung von betrieblicher Altersversorgung. Erstmals erschien die Studie 2011. In der nun vierten Ausgabe dieser Reihe wird nach ausschließlich vom Arbeitgeber finanzierten Anwartschaften, von Arbeitgeber und Arbeitnehmer mischfinanzierte Zahlungen und ausschließlich durch den Arbeitnehmer finanzierten Zusagen differenziert.

Die aktuelle Veröffentlichung weist darauf hin, dass rein arbeitnehmerfinanzierte Verträge seit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) zum 01.01.2018 nur noch in wenigen Fällen vorkommen sollten, da „das BRSG seit 01.01.2022 alle Arbeitgeber dazu verpflichtet, BAV-Verträge mit Entgeltumwandlung aufgrund der damit eingesparten Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen mit mindestens 15 Prozent der Gesamtbeitragshöhe zu bezuschussen“.

Tatsächlich ist der Anteil der auf die Antwortkategorie „nur Arbeitnehmer“ entfallenden Antworten insgesamt von 16% (AV 2019) auf 9% gesunken. In die Gesamtauswertung im Rahmen von AV 2023 geht, im Gegensatz zur Vorgängerstudie AV 2019 auch die Zusatzversorgung im Bereich des öffentlichen Dienstes ein. Dies schränkt die Vergleichbarkeit der Gesamtauswertungen ein.

Hinweise darauf, dass die neue Rechtslage für eine vermehrte Unsicherheit über die Details der Finanzierung gesorgt hat, liefert der deutliche Anstieg des Anteils der Antwortkategorie „unbekannt“ von 6% (AV 2019) auf 14%. Deutlich rückläufig ist der Anteil der auf die Antwortkategorie „nur Arbeitnehmer“ entfallenden Antworten in den Durchführungswegen Pensionskasse/-fonds und Direktversicherungen. Nur leicht rückläufig ist hingegen der Anteil dieser Antwortkategorie bei den Befragten mit Unterstützungskassenzusagen, während sie bei Befragten mit Direktzusagen sogar um 2% gestiegen ist. Der Anteil der auf die Antwortkategorie „nur Arbeitgeber“ entfallenden Antworten ist bei Direktversicherung, Pensionskasse/-fonds und Direktzusage im Vergleich zur AV 2019 gesunken und bei Unterstützungskassen unverändert geblieben.

Bei Differenzierung der Finanzierungsformen nach dem Durchführungsweg zeigen sich deutliche Unterschiede: Bei Direktversicherungsverträgen finanzieren die Arbeitgeber ein Viertel aller Verträge allein (26%). 23% der Verträge werden ausschließlich von den Arbeitnehmern finanziert und weitere 50% der Verträge über eine Mischfinanzierung aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen. Die Verteilung der Finanzierungsformen bei Pensionskassen und -fonds (nur Arbeitnehmer: 16%; Arbeitnehmer und -geber: 49%; nur Arbeitgeber: 31%) entspricht weitestgehend den Durchschnittswerten aller Verträge unabhängig vom Durchführungsweg. Bei 41% der Verträge im Durchführungsweg Unterstützungskasse werden die Beiträge voll umfänglich von den Arbeitgebern getragen (nur Arbeitnehmer: 15%; Arbeitnehmer und -geber: 42%). Bei Direktzusagen ist die ausschließliche Arbeitgeberfinanzierung die vorherrschende Finanzierungsform mit 53% aller Fälle, während eine Mischfinanzierung aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zu 38% und eine reine Arbeitnehmerfinanzierung nur zu 7% auftreten.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2025): Verbreitung der Altersvorsorge 2023 (AV 2023); Untersuchung durchgeführt von Verian; Forschungsbericht 653, Januar 2025; Abb. 3-1, S. 60