A. a) Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze in der Sozialversicherung auch relevant für die betriebliche Altersversorgung
(ab 01.01.2026)
27.11.2025
27.11.2025
Die Rechengrößen der Sozialversicherung, die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung maßgebend sind, sind auch für die betriebliche Altersversorgung (bAV) von erheblicher Bedeutung. Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026) aktualisiert die Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026.
Die für die allgemeine Rentenversicherung relevante Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2026 beträgt 8.450 Euro monatlich und 101.400 Euro jährlich.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 5.812.50 Euro ist aus Sicht der bAV vor allem wichtig für ihre Belastung durch Sozialbeiträge in der Leistungsphase.
Multipliziert man die monatliche Beitragsbemessungsgrenze mit dem dazugehörigen Beitragssatz in einem Sozialversicherungszweig, so ergibt sich der monatliche Höchstbetrag zu dieser gesetzlichen Versicherung.
Im Recht der betrieblichen Altersversorgung knüpfen zahlreiche Vorschriften (im Steuerrecht, im Versorgungsausgleichrecht etc.) an sozialversicherungsrechtliche Schwellenwerte an, insbesondere an die Bezugsgröße oder die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Zusammenhänge werden in einer gesonderten Folie im aba-Statistik-Bereich dargestellt (6Ab)