A. a) Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze in der Sozialversicherung auch relevant für die betriebliche Altersversorgung
(Stand: 1.1.2025)
20.02.2025
20.02.2025
Die Rechengrößen der Sozialversicherung, die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung maßgebend sind, sind auch für die betriebliche Altersversorgung (bAV) von erheblicher Bedeutung. Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025) aktualisiert die Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2025.
Die für die allgemeine Rentenversicherung relevante Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2025 beträgt 8.050 Euro monatlich und 90.600 Euro jährlich. Erstmals seit der Wiedervereinigung gilt sie einheitlich für das gesamte Bundesgebiet. Sie spielt u.a. eine wichtige Rolle für den steuerlichen Rahmen der bAV (§ 3 Nr. 63 EStG), die Höhe des arbeitsrechtlichen Anspruchs auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) und für den Anspruch des Arbeitnehmers, nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses den Wert der erworbenen bAV unter bestimmten Voraussetzungen auf einen neuen Arbeitgeber zu übertragen (§ 4 BetrAVG).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 5.512.50 Euro ist aus Sicht der bAV vor allem wichtig für ihre Belastung durch Sozialbeiträge in der Leistungsphase.
Multipliziert man die monatliche Beitragsbemessungsgrenze mit dem dazugehörigen Beitragssatz in einem Sozialversicherungszweig, so ergibt sich der monatliche Höchstbetrag zu dieser gesetzlichen Versicherung.
Die Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) ist u.a. für die Abfindungsmöglichkeiten bei der bAV wichtig (§ 3 BetrAVG). Der Schwellenwert für die Abfindbarkeit beträgt im Jahr 2025 bei monatlicher Zahlweise 37,45 Euro (ein 1/100 der mtl. Bezugsgröße) und 4.494 Euro bei Kapitalleistungen (12/10 der mtl. Bezugsgröße). Der Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner (§ 226 Abs. 2 SGB V) beträgt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße. Schwellenwerte für die externe Teilung im Versorgungsausgleichsgesetz knüpfen teils an die Bezugsgröße (§ 14 Abs 2 VersAusglG), teils an die BBG-GRV (§ 17 VersorgunsAusgG) an.