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Sustainable Finance in der EU – drei Verordnungen (fast) am Ziel

19.12.2019

Am 24. Mai 2018 hatte die EU-Kommission in Zusammenhang mit dem Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ drei Verordnungsvorschläge vorgelegt, die auch für EbAV neue Anforderungen bringen. Inzwischen sind die Gesetzgebungsverfahren für zwei der drei Verordnungen abgeschlossen – Level-2-Regulierungen werden 2020 folgen.

Sowohl die Offenlegungsverordnung als auch die Benchmarkverordnung wurden am 9. Dezember 2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht (siehe Themenseite "Nachhaltigkeit" für einen Überblick über weitere Schritte des Gesetzgebungsverfahrens). Beide Verordnungen sehen delegierte Rechtsakte vor: Die Benchmarkverordnung ermächtigt die Kommission zu einer Reihe von delegierten Rechtsakten, die in Zusammenarbeit mit Experten aus den Mitgliedstaaten erarbeitet werden sollen. Die Offenlegungsverordnung sieht vor, dass die drei europäischen Aufsichtsbehörden gemeinsam technische Regulierungsstandards entwickeln, die dann von der Kommission als delegierte Rechtsakte erlassen werden. Die Arbeit des „Gemeinsamen Ausschusses“ hat bereits begonnen, eine Konsultation zu den technischen Regulierungsstandards wird im Frühjahr 2020 erwartet.

Am 16. Dezember 2019 haben die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments mit dem Rat eine Einigung über die Taxonomieverordnung (Kompromisstext, Überblick über den Prozess) erreicht. Die Verordnung legt neue Kriterien für die Definition von nachhaltigen wirtschaftlichen Aktivitäten fest. Der Kompromiss wurde nach kontroversen Diskussionen, ob Atomenergie nachhaltig sein kann, erzielt. Im Kompromisstext wird Atomenergie nicht per se ausgeschlossen, aber „die Hürden für Atomkraft in der technischen Analyse der Kommission bleiben weiter so hoch, dass Atomkraft wohl nie den Weg in ein nachhaltiges Finanzprodukt finden wird“, urteilt der Grüne MdEP Sven Giegold. Der Rat (Ausschuss der Ständigen Vertreter) hat den Kompromiss am 18. Dezember 2019 angenommen und nach Überarbeitung durch den sprach-juristischen Dienst wird die Verordnung vorrausichtlich im neuen Jahr im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Kommission wird die genauen Schwellenwerte ausarbeiten und regelmäßig überprüfen.

 

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