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Einigung bei der Taxonomieverordnung

19.12.2019

Am 16. Dezember 2019 haben die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments mit dem Rat eine Einigung über die Taxonomieverordnung (Kompromisstext, Überblick über den Prozess) erreicht.

Die Verordnung legt neue Kriterien für die Definition von nachhaltigen wirtschaftlichen Aktivitäten fest. Der Rat (Ausschuss der Ständigen Vertreter) hat den Kompromiss am 18. Dezember 2019 angenommen und nach Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen wird die Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Die Taxonomieverordnung ergänzt die Offenlegungsverordnung um eine Reihe von Anforderungen und technischen Regulierungsstandards. Die Taxonomieverordnung gilt, analog zur Offenlegungsverordnung, für alle Finanzmarktteilnehmer und damit auch für EbAV.

Die Taxonomie für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel soll bis Ende 2020 erstellt werden, damit sie ab Ende 2021 in vollem Umfang angewandt werden kann. Für die vier anderen in der Verordnung festgelegten Ziele (nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme) soll sie bis Ende 2021 erstellt und ab Ende 2022 angewandt werden.

Weiterführende Informationen:

Pressemitteilung (Europäischen Parlaments)
Pressemitteilung (Rat)
Kompromisstext (Eur-Lex)