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GKV-Spitzenverband veröffentlicht Rundschreiben zur Pensionskassenentscheidung des BVerfG

17.10.2018

Der GKV-Spitzenverband informiert mit seinem Rundschreiben 2018/545 vom 15. Oktober 2018 über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 2018 – 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15 – zu Versorgungsleistungen von Pensionskassen und dessen Auswirkungen auf die Beitragspflicht und das Zahlstellen-Meldeverfahren. Darin werden die Voraussetzungen definiert, unter denen Pensionskassenleistungen, die auf Beiträge aus privater Fortführung beruhen, nicht als Versorgungsbezug im Sinne von § 229 SGB V anzusehen sind:

Die bei der Pensionskasse unter Beteiligung des Arbeitgebers zustande gekommene Versicherung wurde nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses freiwillig fortgesetzt, indem der Versicherungsvertrag geändert und insoweit von dem (ehemaligen) Arbeitnehmer als alleinigem Versicherungsnehmer fortgeführt oder ab diesem Zeitpunkt von dem (ehemaligen) Arbeitnehmer ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde.

  1. Der Arbeitgeber ist nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses an dem geänderten oder neu abgeschlossenen Versicherungsvertrag nicht mehr beteiligt.
  2. Die Beiträge für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses hat ausschließlich der ehemalige Arbeitnehmer geleistet. 

Das Schreiben behandelt darüber hinaus auch die Auswirkungen auf die Meldepflicht der Zahlstellen und das Verfahren zur Beitragserstattung.

Dem Rundschreiben war eine Besprechung mit den betroffenen Verbänden vorausgegangen, an der auch die aba teilgenommen hat. Das Schreiben wurde u.a. in der BetrAV 2018 S. 627 ff. veröffentlicht.