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Regierungsentwurf zur Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie ohne Änderungen im Bundestag verabschiedet

30.11.2018

Der Deutsche Bundestag hat am 30. November 2018 den Entwurf der Bundesregierung für ein „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung“ in zweiter und dritter Lesung ohne Änderungsanträge angenommen.

Der Beschluss erfolgte mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der AfD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE (Mediathek Bundestag).

Die aba hatte zu dem Regierungsentwurf umfangreich Stellung genommen und bei der Anhörung am 7. November 2018 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags ihre Position erläutert.

Die aba hatte mit Nachdruck empfohlen, mehrere Vorschriften im VAG im Sinne der von der Richtlinie angestrebten EU-Mindestharmonisierung des EU-Aufsichtsrechts für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) zu fassen. Dies betraf insbesondere § 329 VAG über die Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), ferner § 43a VAG über Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität (nebst einer Verordnungsermächtigung) sowie § 294 VAG über die Hauptziele der Beaufsichtigung durch die BaFin.

Die aba hatte geltend gemacht, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene „1:1-Umsetzung“ ansonsten faktisch zu einer EU-Vollharmonisierung durch die EU-Aufsichtsbehörde EIOPA führen könnte, die der Grundidee der EbAV-II-RL eindeutig widerspreche.

Diesen Bedenken der aba wurde leider nicht durch gesetzliche Änderungen Rechnung getragen. Dennoch finden sich in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses Aussagen, die hoffen lassen, dass die Anliegen der aba gehört und ernst genommen wurden. So äußern die Koalitionsfraktionen die klare Erwartung, dass der in der Richtlinie verankerte Grundsatz der Mindestharmonisierung respektiert werde, und bekräftigen, dass eine „Vollharmonisierung durch die Hintertür“ nicht gewollt sei. Dazu wörtlich: „Bei der künftigen Entwicklung aufsichtsrechtlicher Standards auf nationaler und europäischer Ebene sei den nationalen Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung in besonderem Maße Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass der in der Richtlinie verankerte Grundsatz der Mindestharmonisierung respektiert werde. Eine Schlüsselrolle wird bei der Anwendung des neuen Rechts nun vor allem der BaFin zukommen und hierbei insbesondere ihrem künftigen Umgang mit Vorgaben der EIOPA, die als Konvergenzinstrumente auf eine Harmonisierung der Aufsicht in der EU abzielen.“

In der öffentlichen Anhörung sei für die Regierungsfraktionen deutlich geworden, dass „die BaFin diese Problematik auf dem Schirm habe und angehalten sei, darauf zu achten, dass nicht etwas durch die Hintertür eingeführt werde, was dem deutschen System der betrieblichen Altersversorgung schaden könne“. Die diesbezüglichen Bedenken seien ausgeräumt worden.

Was dies und folgende Worte von Dr. Frank Grund, BaFin Exekutivdirektor Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht, auf der BaFin-Jahreskonferenz der Versicherungsaufsicht am 13. November 2018 konkret bedeuten, werden die nächsten Monate zeigen: „Weil Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge europaweit heterogener sind als Versicherungen, basiert EbAV II anders als Solvency II auf dem Grundsatz der Mindestharmonisierung. Dies wird uns natürlich leiten, wenn wir BaFin-Rundschreiben zur EbAV-II-Richtlinie formulieren. Aber auch bei der Anwendung von EIOPA-Vorgaben auf deutsche Unternehmen werden wir sorgfältig deren Vereinbarkeit mit den besonderen Anforderungen der deutschen bAV prüfen. Auch die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen ein marktwertbasiertes Solvenzregime – Stichwort „Common Framework“ – werden wir in unserer Aufsichtspraxis berücksichtigen.“

Weitere Informationen finden Sie hier:
EbAV-II-RL