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EU-Altersvorsorgeprodukt: Kommission, EP und Rat erzielen Kompromiss über PEPP-Verordnung

25.03.2019

Am 13. Februar 2019 haben die EU‑Botschafterinnen und Botschafter eine Einigung über die geplante Verordnung über ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP) formell gebilligt, die zuvor in den informellen Trilogverhandlungen zwischen Kommission, Rat und Europäischem Parlament (EP) erzielt wurde (Kompromisstext).

Der Kommissionsvorschlag war im Juni 2017 zusammen mit einer steuerpolitischen Empfehlung vorgelegt worden. Die endgültige Verabschiedung in Rat und Parlament wird für März 2019 erwartet. Die Verordnung würde dann bereits am 20. Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der EU in Kraft treten (Art. 74).

Aus Sicht der deutschen betrieblichen Altersversorgung sind die folgenden Bestandteile des Kompromisses von besonderer Bedeutung:

EbAV können sich nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) als PEPP-Anbieter registrieren lassen, wenn sie nach nationalem Recht zugelassen und beaufsichtigt sind, auch Produkte der individuellen Altersvorsorge anzubieten. In diesem Fall müssen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die dem PEPP-Geschäft entsprechen, durch einen separaten Abrechnungsverband vom anderen Geschäft getrennt werden. Für die Absicherung biometrischer Risiken gilt aber Art. 49, wonach u.a. EbAV ein PEPP mit einer Absicherung biometrischer Risiken nur in Kooperation mit einem (Lebens-)Versicherungsunternehmen anbieten dürfen. Auch Garantien dürfen u.a. EbAV nur in Zusammenarbeit mit Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen anbieten (Art. 42 Abs. 5).

In den Regelungen über die Registrierung von PEPP hat sich der Rat gegen Kommission und Parlament durchgesetzt, die sich für eine Produktzulassung durch EIOPA ausgesprochen hatten. Laut Kompromisstext beantragt ein Anbieter nun eine Registrierung seines PEPP bei seiner nationalen zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 6). Im Fall einer positiven Entscheidung meldet diese ihrerseits das Produkt bei einem von EIOPA geführten zentralen Register (Art. 5). Nationale Aufsichtsbehörden werden gem. Art. 12 verpflichtet, Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anspar- und Auszahlungsphase, einschließlich etwaiger Fördervorschriften zu veröffentlichen.

Ob und welche Wirkungen die steuerpolitische Empfehlung der EU-Kommission und die anstehende (dem Plenum in Form eines ECON-Berichts zur Beschlussfassung vorliegende) Entschließung des EP dazu haben werden, hängt von den Mitgliedstaaten ab. So wurde im Kompromisstext der Erwägungsgrund 69 des KOM-Vorschlags gestrichen. Dieser hat die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, nach Inkrafttreten der Verordnung der steuerpolitischen Empfehlung der Kommission Rechnung zu tragen und die steuerlichen Vorteile, die sie nationalen privaten Altersvorsorgeprodukten einräumen, auch dem PEPP zukommen zu lassen.

Weitere Änderungen in der Verordnung stellen ebenfalls klar, dass die Entscheidung über den steuerlichen Rahmen von PEPP allein den Mitgliedstaaten vorbehalten bleibt und keine steuerliche Förderung gewährt werden muss, wenn ein PEPP die nationalen Fördervoraussetzungen nicht (oder nicht vollständig) erfüllt. Die im KOM-Vorschlag noch „Compartments“ genannten „Unterkonten“ („sub-accounts“) eines PEPP-Kontos werden in Art. 2 Nr. 23 des Kompromisstexts so definiert, dass sie sich an den im Wohnsitzstaat gegebenenfalls geltenden Anforderungen für die Gewährung von Anreizen (z.B. eine steuerliche Förderung) ausrichten sollen.

Im Ergebnis muss sich nun die konkrete Ausgestaltung nationaler PEPP-Unterkonten an den dort geltenden Fördervoraussetzungen orientieren und nicht umgekehrt. So wurde auch Art. 16 des KOM-Vorschlags gestrichen, der es ermöglicht hätte, angespartes Kapital von einem nationalen Compartment in ein anderes zu übertragen bzw. alle Einzahlungen in einem nationalen Compartment zu konsolidieren. Die jetzt dauerhafte Beibehaltung von Unterkonten ist die Voraussetzung dafür, dass die Mitgliedstaaten (weiterhin) unterschiedliche Fördervoraussetzungen in der Anspar- und Auszahlungsphase festlegen können.

PEPP-Anbieter müssen laut Kompromiss ihr Produkt mit „Unterkonten“ für mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten (sog. „sub-accounts“) anbieten (Art. 18 Abs. 3), die den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften für die Anspar- und Auszahlphase gem. Art. 47 und 57 entsprechen (Art. 19 Abs. 1). Dieser Anforderung kann der PEPP-Anbieter auch durch eine Partnerschaft mit einem anderen PEPP-Anbieter nachkommen (Art. 19 Abs. 2). Der KOM-Vorschlag hatte noch eine Verpflichtung der PEPP-Anbieter vorgesehen, binnen dreier Jahre sog. „Compartments“ für alle EU-Mitgliedstaaten anzubieten.

Kontrovers diskutiert wurde der „Basis-PEPP“ (Art. 45), der den KOM-Vorschlag für eine „Standardanlage-Option“ ersetzt. Er wird als sichere und kosteneffiziente Variante definiert, die darauf ausgerichtet ist, das für den Beginn der Auszahlungsphase zugesagte Kapital zu garantieren oder auf Risikominderungstechniken, die den Kapitalerhalt sicherstellen sollen, und dessen Kosten auf maximal 1 Prozent des jährlich angesparten Kapitals beschränkt sind. Die PEPP-Anbieter können bis zu sechs Anlageoptionen anbieten, wobei das Basis-PEPP dabei sein muss (Art. 42). Ein kostenloser Wechsel der Anlageoptionen soll, unverändert im Vergleich zum KOM-Vorschlag, alle fünf Jahre möglich sein (Art. 44).

Eine Fünf-Jahres-Frist sieht der Kompromiss auch für einen Anbieterwechsel innerhalb eines Mitgliedstaates oder zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten vor (Art. 52). Ausgeschlossen wird ein Wechsel nur in der Auszahlungsphase bei Zahlung lebenslanger Renten.

Der Katalog aller möglichen Auszahlungsformen bleibt im Vergleich zum KOM-Vorschlag unverändert (Art. 58 Abs. 1). Er umfasst regelmäßige Rentenzahlungen, eine einmalige Kapitalausschüttung, Entnahmen und Kombinationen der o. g. Arten. Der PEPP-Sparer wählt die Auszahlform bei Vertragsabschluss und vor Eröffnung eines neuen Unterkontos. Mitgliedstaaten können aber Maßnahmen ergreifen, um bestimmte Auszahlformen zu privilegieren, z.B. durch Grenzen für Kapitalzahlungen (Art. 58 Abs. 3).