normal keine LG

Europäisches Parlament billigt PEPP-Verordnung: Inkrafttreten steht kurz bevor

10.04.2019

Das Europäische Parlament hat den Trilog-Kompromiss über die Verordnung über ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP) am 4. April 2019 mehrheitlich gebilligt (338 Ja-Stimmen, 14 Nein-Stimmen, 139 Enthaltungen). Verabschiedet wurde auch eine Entschließung des Parlaments zur steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeprodukten und insbesondere des PEPP, die auf eine im Jahr 2017 zusammen mit dem Verordnungsvorschlag ergangene steuerpolitische Empfehlung der Kommission Bezug nimmt.

Die Zustimmung des Rats ist noch nicht terminiert. Sie gilt aber als sicher. Nach den im Kompromisstext geänderten Bestimmungen wird die Verordnung am 20. Tag nach der (der Verabschiedung im Rat folgenden) Verkündung im Amtsblatt der EU in Kraft treten.

Anwendbar ist sie laut dem gegenüber dem KOM-Vorschlag ergänzten Artikel 74 aber erst zwölf Monate nach der Veröffentlichung der in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte. Diese von der Verordnung geforderten technischen Regulierungsstandards betreffen unter anderem Form und Inhalt des „Basisinformationsblatts“ und einer „PEPP-Leistungsinformation“ sowie Kosten- und Gebühren bei dem als Standardoption vorgesehenen „Basis-PEPP“. Technische Durchführungsstandards sollen zu aufsichtsrechtlichen Meldungen von PEPP-Anbietern ergehen.

Unter Berücksichtigung der Vorbereitungszeit für die delegierten Rechtsakte ist mit PEPP-Angeboten auf dem Markt für private Vorsorgeprodukte nicht vor 2021 zu rechnen.

In einer Gesamtbetrachtung ist die aba der Auffassung, dass die vom Rat und dem Europäischen Parlament bewirkten Änderungen die Verordnung an wichtigen Stellen verbessert haben. Die aba hatte den ursprünglichen KOM-Vorschlag und ihr zeitlich vorausgehende Vorschläge von EIOPA für die Schaffung eines europäischen Altersvorsorgeprodukts wiederholt kritisiert. Sie hat hierbei auf ihre Überzeugung hingewiesen, dass eine nachhaltige Rentenpolitik vor allem auf den Ausbau der kollektiven betrieblichen Altersversorgung setzen muss und nicht auf individuelle Altersvorsorgeprodukte. Weiter war und ist es für die aba von großer Bedeutung, dass die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung des steuerlichen Rahmens für Altersvorsorgeprodukte respektiert wird. Die verabschiedete Verordnung trägt diesem letztgenannten Anliegen Rechnung.

Zwar sind auch EbAV unter bestimmten Voraussetzungen als Anbieter zugelassen, doch das PEPP ist ein Produkt der dritten Säule. Sein Potential könnte es v.a. in Mitgliedstaaten entfalten, in denen die erste und zweite Säule nicht ausreichend entwickelt sind oder in Staaten, wo viele Menschen derzeit keinen Zugang zu angemessenen Angeboten der privaten Altersvorsorge haben (vgl. zum letztgenannten Argument auch den neu eingefügten Erwägungsgrund 10 in der Endfassung der Verordnung).