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EIOPA veröffentlicht Stellungnahmen zur Umsetzung der EbAV-II-RL – aba hofft auf angemessene BaFin-Rundschreiben

11.07.2019

Am 10. Juli 2019 hat EIOPA vier Stellungnahmen zur Umsetzung der EbAV-II-RL veröffentlicht (Pressemitteilung von EIOPA).

Die Stellungnahmen sollen eine gemeinsame Aufsichtskultur in der EU und einer Kohärenz der Aufsichtspraktiken in folgenden Bereichen fördern:

Die Stellungnahmen haben zum Teil auch Anhänge (siehe Auflistung der EIOPA-Opinions). So ergänzen rund 200 Seiten von EIOPA, zzgl. verschiedener Excel-Dateien, eine aufsichtsrechtliche EU Mindestharmonierungs-RL von rund 50 Seiten.

In allen vier Bereichen plant EIOPA, in zwei Jahren eine Evaluierung durchzuführen, die die Konvergenz der Aufsicht („supervisory convergence“) beurteilen soll. Und auch Gabriel Bernardino, EIOPA-Vorsitzender, verweist in der Pressemitteilung auf das Ziel der Konvergenz.

Aus Sicht der aba ist dies nicht angemessen: Die EbAV-II-RL, auf die sich die Stellungnahmen beziehen, verfolgt das Ziel der EU-Mindestharmonisierung. Die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, über diese hinaus zu gehen und passend zu ihrem Arbeits- und Sozialrecht die Anforderungen an EbAV festzulegen. Die EbAV-II-RL legt damit die Grundlage für eine aufsichtsrechtliche Vielfalt in der EU. EIOPAs Bestreben, über die vier Stellungnahmen aufsichtsrechtliche Konvergenz zu fördern, ist mit diesem Ansatz nicht vereinbar.

Wenn auch in den EIOPA-Stellungnahmen an einigen Stellen Vorschläge der aba aufgegriffen wurden und einigen ihrer Bedenken Rechnung getragen wurde, so scheint die erste Analyse dennoch die Befürchtung zu bestätigen, dass die Arbeit von Versicherungsaufsichtsbehörden (in den wenigsten Mitgliedstaaten gibt es überhaupt Altersversorgungseinrichtungen) auch zu einer Versicherungsregulierung führt, selbst wenn es um betriebliche Altersversorgung geht: Bei den technischen Spezifikationen zum Gemeinsamen Rahmen dürfte es sich weitgehend um die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der EU-Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Versicherungsaufsichts-RL 2009/138/EG handeln, wobei man Vergünstigungen, die seitdem für Qualifying Infrastructure, Long-term Equity etc. bei den Versicherungsunternehmen geschaffen wurden, wohl nicht berücksichtigt hat. Damit bleibt die Kritik, die die aba am Gemeinsamen Rahmen und den Vorgänger-Vorschlägen geübt hat, weiter bestehen (siehe z.B. aba-Positionspapier vom Sommer 2016 zu der EIOPA-Stellungnahme von April 2016). Zudem hat sich die Befürchtung der aba, die sie auch im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der EbAV-II-RL im Herbst 2018 vorgebracht hat, bislang bestätigt.

Zur Relevanz der EIOPA-Stellungnahmen für deutsche EbAV: Die Grundlage für diese EIOPA-Stellungnahmen ist Art. 29 EIOPA-Verordnung. Während sich Leitlinien (Art. 16 EIOPA-Verordnung) an die nationalen Aufsichtsbehörden und Unternehmen richten und im VAG (§ 329 VAG) zur Umsetzung ein Comply-or-Explain-Verfahren vorgesehen ist, ist dies bei Stellungnahmen für die nationalen Aufsichtsbehörden nicht der Fall. In Art. 29 (1) a EIOPA-Verordnung heißt es, dass EIOPA mit der Abgabe von Stellungnahmen „bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur in der Union und einer Kohärenz der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen in der gesamten Union eine aktive Rolle“ spielt. Stellungnahmen sind für die nationalen Aufsichtsbehörden nicht bindend, auch muss eine Nicht-Befolgung nicht erläutert werden.

Wie die Stellungnahmen sich auf die Anforderungen für deutschen EbAV auswirken werden, bleibt abzuwarten: Derzeit ist noch unklar, ob und in wieweit die BaFin die EIOPA-Stellungnahmen in die erwarteten BaFin-Rundschreiben zur EbAV-II-Umsetzung einfließen lässt. Die aba hofft auf für deutsche EbAV angemessene BaFin-Rundschreiben und wird sich weiter in diesem Sinne einbringen.

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