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Vorarbeiten für delegierte Rechtsakte zur PEPP-Verordnung angelaufen – Wirksamwerden Ende 2021?

01.08.2019

Am 25. Juli 2019 wurde die Verordnung über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt als Verordnung (EU) 2019/1238 (PEPP-VO) im Amtsblatt der EU verkündet. Sie ist am 20. Tag nach der Verkündung, also am 14. August 2019, in Kraft getreten.

Anwendbar wird sie erst zwölf Monate nachdem eine in Art. 74 PEPP-VO näher bezeichneten Auswahl der in der PEPP-VO geregelten, von der Kommission zu erlassenden delegierten Rechtsakte im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. In sieben Artikeln der PEPP-VO ist vorgesehen, dass EIOPA Entwürfe für technische Regulierungsstandards erstellt – die gemäß Art. 10 EIOPA-VO 1094/2010 von der Kommission mittels delegierter Rechtsakte erlassen werden. In weiteren zwei Fällen wird EIOPA mit der Erstellung technischer Durchführungsstandards beauftragt, die gem. Art. 15 EIOPA-VO 1094/2010 von der Kommission gebilligt werden müssen (vgl. hierzu auch den Ausblick am Ende des Artikels).

Am 5. August 2019 hat sich die Kommission mit einem Beratungsersuchen an EIOPA gewandt. Mit diesem „Call for Advice“ bittet sie EIOPA um weiteren Input für die Erstellung delegierter Rechtsakte im Rahmen zweier Artikel:

  • Art. 40 PEPP-VO listet in den Abs. 1 bis 5 einen umfangreichen Katalog an „zusätzlichen Informationen“ auf, die PEPP-Anbieter an die nationalen Aufsichtsbehörden übermitteln müssen. Art. 40 Abs. 9 sieht den Erlass delegierter Rechtsakte vor, deren Ziel ein „angemessenes Maß an Konvergenz“ der aufsichtlichen Meldungen ist. Der ebenfalls in Art. 40 Abs. 9 genannte Entwurf EIOPAs für einen technischen Durchführungsstandard betrifft mit dem Format der aufsichtlichen Meldungen lediglich einen Teilaspekt der Meldungen als solcher. Vor diesem Hintergrund bittet die Kommission EIOPA um weitere Vorschläge für eine Konkretisierung der von den PEPP-Anbietern an die nationalen Aufsichtsbehörden zu liefernden Informationen.
  • Art. 65 PEPP-VO enthält eine Regelung über Produktinterventionsbefugnisse. Zu ihnen zählt nach Art. 65 Abs. 2 die Befugnis EIOPAs, „den Verkauf bestimmter PEPPs oder von PEPPs, die bestimmte Merkmale aufweisen,“ unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend zu verbieten oder beschränken. Die laut Art. 65 Abs. 9 zu erlassenden delegierten Rechtsakte sollen auf „Kriterien und Faktoren“ beruhen, zu deren Benennung die Kommission EIOPA jetzt mit ihrem „Call for Advice“ konkret auffordert. An Hand ihrer soll bestimmt werden, ob "erhebliche Bedenken hinsichtlich des Schutzes der PEPP-Sparer — auch unter Berücksichtigung des langfristigen altersvorsorgebezogenen Charakters des Produkts — vorliegen, oder ob eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen" besteht.

Ausblick: Die Kommission räumt EIOPA für die Bearbeitung des Beratungssuchens eine Frist bis 14. August 2020 ein. Die Frist in den einschlägigen Artikeln der PEPP-VO für die von EIOPA geforderten Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards beträgt ebenfalls ein Jahr und endet am 15. August 2020. Aufgrund der in der EIOPA-VO vorgesehenen Fristen, denen technische Regulierungsstandards und technische Durchführungsstandards unterliegen, zeichnet sich Ende 2021 als frühestmöglicher Zeitpunkt für eine Veröffentlichung der Rechtsakte im Amtsblatt der EU und damit für ein Wirksamwerden der Verordnung ab.