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Verbeitragung von bAV-Riester: Schreiben der aba an BMG

17.11.2017

Im Zuge des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist auch das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geändert worden. Nach der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung von § 229 SGB V zählen Renten aus Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG nicht mehr als Versorgungsbezüge. Das hat zur Frage geführt, ob auch Leistungen aufgrund einer privaten Fortführung von Pensionskassen- und Pensionsfondsverträgen, Leistungen aufgrund von Eigenbeiträgen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG oder Leistungen nach Überschreiten der sozialversicherungsfreien Dotierungsgrenze, soweit sie den Begriff des Altersvorsorgevermögens des § 82 EStG erfüllen, nach der neuen gesetzlichen Regelung von der Verbeitragung als Versorgungsbezug ausgenommen sind.

Die aba hat sich daher an das federführende Bundesministerium für Gesundheit gewandt und um Klarstellung gebeten. In seiner Antwort erklärte das BMG, Sinn der neuen Vorschrift sei es, dass Riester-Verträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung und privat abgeschlossene Riester-Verträge beitragsrechtlich gleichbehandelt werden sollen. Die Regelung führe hingegen nicht zu einer Beitragsfreiheit von Betriebsrenten, die auf Zahlungen der Beschäftigten aus dem Nettogehalt beruhen. Auch die alleinige Bereitstellung riesterfähiger Tarife reiche für die Beitragsfreistellung nicht aus. Ein formaler Zulagenantrag müsse hingegen nicht gestellt werden.

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