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Ergebnisbericht: Die reine Beitragszusage gemäß dem Betriebsrentenstärkungsgesetz

27.11.2017

Zum 1. Januar 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Das neu eingeführte Sozialpartnermodell stellt in den Augen vieler Betriebsrentenexperten einen regelrechten Paradigmenwechsel dar. Es erlaubt eine reine Beitragszusage und wird flankiert durch steuer-, aufsichts- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen. Das Zusammenspiel und die Umsetzung der neuen Regelungen sind hochkomplex und herausfordernd.

Eine gemeinsame „Arbeitsgruppe Zielrente“ der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. und des IVS – Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e. V. hat sich in mehrmonatiger Arbeit der Frage gewidmet, wie „die reine Beitragszusage gemäß dem Betriebsrentenstärkungsgesetz“ umzusetzen ist. Die Ergebnisse wurden in einem 124-seitigen Ergebnisbericht zusammengefasst.

Der Ergebnisbericht behandelt aus aktuarieller Sicht Fragestellungen zur versorgungstechnischen Gestaltung reiner Beitragszusagen. Daneben werden weitere Themenfelder beleuchtet, die bei dem Aufbau und der Durchführung einer reinen Beitragszusage eine Rolle spielen können. Ziel der Ausarbeitung ist es, Gestaltungsmöglichkeiten und Rahmenbedingungen aufzuzeigen und den Lesern damit eine Orientierungshilfe für die praktische Umsetzung zu geben. Der Anwendungsbereich umfasst die, laut BRSG „zielrentenfähigen“, Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung.

Dieser Ergebnisbericht wurde durch den Vorstand des IVS am 16.11.2017 verabschiedet. Der Vorstand der aba hat den Bericht in seiner Sitzung am 21.11.2017 mit Dank entgegengenommen.

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