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Geplante Reform des Insolvenzschutzes für Pensionskassenzusagen

23.03.2020

Das Risiko, dass eine Pensionskassenzusage nicht in vollem Umfang erfüllt wird, ist aufgrund der aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen und der Subsidiärhaftung des Arbeitgebers gering. Angesichts der Niedrigzinsphase und der aktuellen Entwicklungen an den Finanzmärkten ist sie aber nicht ausgeschlossen. Es ist daher nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber Pensionskassenzusagen durch eine Ausweitung des Insolvenzschutzes besser sichern will, um das Vertrauen in die betriebliche Altersversorgung insgesamt zu stärken. Das soll erreicht werden durch eine ganze Reihe von Änderungen im Bereich des Insolvenzschutzes im Rahmen des BetrAVG. Diese sind Gegenstand des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG)“.

Die Grundzüge der neuen Regelung des Referentenentwurfs sind wie folgt:

  •  Wird ein Arbeitgeber insolvent und kann die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringen, tritt der PSV für diese Leistungskürzung ein.
  • Der neue umfassende PSV-Schutz gilt auch für bestehende Betriebsrenten und Anwartschaften, allerdings nur bei künftigen Arbeitgeberinsolvenzen. Für in der Vergangenheit eingetretene Arbeitgeberinsolvenzen wird ein Schutz im Rahmen der vom EuGH gesetzten Mindestvorgaben eingeführt.
  • Zur Finanzierung der neuen Absicherung müssen auch diejenigen Arbeitgeber Beiträge an den PSV leisten, die Betriebsrenten über Pensionskassen organisieren.
  • Die Beitragsbemessung orientiert sich in pauschalierender Form an dem neu abzudeckenden Risiko.
  • Betriebsrenten, die über Pensionskassen organisiert werden, bei denen bereits ausreichende Sicherungslinien gegen Leistungskürzungen bestehen – dazu zählen die dem Sicherungsfonds Protektor angehörenden oder auf tarifvertraglicher Grundlage als gemeinsame Einrichtung betriebenen Pensionskassen sowie die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes – sind vom PSV-Schutz ausgenommen. 

Bereits Ende November wurden Verbände und Gewerkschaften eingeladen, zu einer früheren Fassung des Entwurfs Stellung zu nehmen. Eine ganze Reihe von Änderungsvorschlägen wurden aufgenommen. Die Stellungnahmen zum vorliegenden Entwurf, die das BMAS auf seiner Homepage zugänglich machen will, weisen auf weiteren Nachbesserungsbedarf hin.

Es ist beabsichtigt, den Entwurf am 8. April im Bundeskabinett zu verabschieden, am 20. April im zuständigen Bundestagsausschuss zu beraten und noch vor der Sommerpause vom Gesetzgeber verabschieden zu lassen. Ob dieser Zeitplan angesichts der Beschränkungen, denen der Bundestag und der Bundesrat aufgrund der Corona-Pandemie unterliegt, realistisch ist, wird sich noch zeigen müssen.

Im Zuge der aktuellen Konsultation hat sich zudem gezeigt, dass die Verbände und Gewerkschaften es – nicht nur wegen der aktuellen Entwicklung – für zwingend notwendig halten, dass das Wirksamwerden der neuen Regelungen um ein Jahr verschoben wird. Weder für Pensionskassen noch für die Arbeitgeber noch für den PSV sei der aktuelle Zeitplan realistisch. Die für die Umsetzung des EuGH-Urteils erforderliche Umsetzung könne vorher erfolgen, allerdings müsse hierfür dann zwingend auch der Bund die Kosten übernehmen.