normal keine LG

Maßnahmegesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise

30.03.2020

Dem Vorbild der europäischen Nachbarländer folgend hat der deutsche Gesetzgeber in der vergangenen Woche ein überwiegend bereits in Kraft getretenes Maßnahmegesetz verabschiedet mit dem Ziel der weiteren Abmilderung der negativen Auswirkungen der Corona-Krise auf Unternehmen, Gesellschaften, Vereine und Privatpersonen.

Enthalten sind u.a. Regelungen, die darauf zielen, die Durchführung der (ordentlichen und außerordentlichen) Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und Europäischen Aktiengesellschaften (SE) im Kalenderjahr 2020 zu vereinfachen bzw. die Folgen einer notwendigen Verschiebung der Hauptversammlung abzumildern. Die Regelungen gelten zunächst bis zum Jahresende, können aber vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bis zum 31.12.2021 verlängert werden. Das Gesetz enthält vergleichbare Regelungen für Vereine.

Daneben werden zugunsten von Verbrauchern und Kleinstunternehmen Leistungsverweigerungsrechte eingeführt. Das Recht des Vermieters zur Kündigung von Mietverhältnissen wegen Zahlungsverzugs ist sowohl bei Wohnungs- als auch Gewerberaummiete eingeschränkt worden. Bei Verbraucherdarlehensverträgen gelten unter bestimmten Umständen gesetzlich angeordnete Stundungen für Zins- und Tilgungsleistungen und Einschränkungen bei der Kündbarkeit seitens des Darlehensgebers.

 

Die Pflicht zur Insolvenzantragstellung ist bis zum 30.9.2020 unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt. Für die Dauer der Aussetzung der Antragspflicht wurde das Zahlungsverbot so weitgehend gelockert, dass den Geschäftsleitern die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs ermöglicht wird. Kreditgeber müssen bei Vergabe neuer Kredite während des Aussetzungszeitraums keine Haftung wegen sittenwidriger Beteiligung an einer Insolvenzverschleppung befürchten. Insolvenzanfechtungsrechte werden erheblich eingeschränkt. Dies gilt für die Rückzahlung von im Aussetzungszeitraum neu eingeräumten Krediten und die im Aussetzungszeitraum zu deren Besicherung gewährten Sicherheiten.