normal keine LG

Urteil des BVerfG zur externen Teilung im Versorgungausgleich

10.06.2020

Am 26. Mai 2020 hat das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zu der Frage verkündet, ob § 17 VersAusglG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das OLG Hamm hatte ein Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG diese Frage vorgelegt, da es durch die Regelung der externen Teilung – bei der die Hälfte des dem Ausgleichsberechtigten zustehenden Kapitalwertes an einen Zielversorgungsträger abgegeben wird – sowohl den Halbteilungsgrundsatz als auch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs 1 GG als verletzt ansah. Die aba hatte in einer ausführlichen Stellungnahme den Standpunkt vertreten, dass § 17 VersAusglG verfassungskonform und darüber hinaus unerlässlich ist, um die bestehende Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung nicht zu gefährden und eine erhebliche Ausweitung der Belastung von Arbeitgebern mit der Verwaltung betriebsfremder zusätzlicher Versorgungsanrechte zu vermeiden.

Das Bundesverfassungsgericht sieht die externe Teilung nach § 17 VersAusglG bei verfassungskonformer Auslegung als verfassungsgemäß an. Es weist den Familiengerichten aber die Aufgabe zu, den Ausgleichswert so zu bestimmen, dass es zu keiner unangemessenen Verringerung der Versorgungsleistung der ausgleichsberechtigten Person kommt. Die vom OLG Hamm genannte Grenze bei einer Abweichung der Zielversorgung von der Ausgangsversorgung von nicht mehr als zehn Prozent hat das BVerfG bestätigt. Im Einzelnen heißt es in der Pressemitteilung u.a.:

„Wesentliche Erwägungen des Senats:

§ 17 VersAusglG ist nicht verfassungswidrig. …

3. Wenn die externe Teilung nach § 17 VersAusglG bei unterstellt identischen biometrischen Faktoren dazu führt, dass die aus dem neu begründeten Anrecht erwartbaren Versorgungsleistungen im Vergleich zum Ertrag bei interner Teilung und im Vergleich zur Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person verringert ist, bedarf dies also eigener Rechtfertigung sowohl gegenüber der ausgleichspflichtigen Person als auch gegenüber der ausgleichsberechtigten Person. Im Ergebnis kann die externe Teilung nach § 17 VersAusglG jedoch in verfassungskonformer Weise durchgeführt werden.

a) Es dient verfassungsrechtlich legitimen Zwecken, die externe Teilung der in § 17 VersAusglG genannten Anrechte (Betriebsrenten aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse) auch über die Wertgrenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG hinaus zu erlauben. Die Regelung zielt darauf ab, Arbeitgeber, die eine Zusage betrieblicher Altersversorgung in Gestalt einer Direktzusage oder aus einer Unterstützungskasse erteilt haben, davor zu schützen, weitere Personen in ihre Versorgung aufnehmen zu müssen, die sie nicht selbst als Vertragspartner ausgewählt haben. Mittelbar dient die Regelung des § 17 VersAusglG zudem der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge. Diese als zweite Säule der sozialen Absicherung im Alter zu unterstützen, ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers 

b) Bei der Durchführung der externen Teilung sind die gegenläufigen Interessen angemessen in Ausgleich zu bringen. 

c) § 17 VersAusglG hindert die Gerichte nicht daran, den Versorgungsausgleich im Fall externer Teilung in verfassungsgemäßer Weise zu regeln und lässt insbesondere eine Festsetzung des Ausgleichswerts zu, die erwartbare verfassungswidrige Effekte der externen Teilung vermeidet. Ob die Grundrechte der Ausgleichsberechtigten gewahrt sind, ist daher eine Frage der gerichtlichen Normanwendung im Einzelfall. Zwar unterbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts. Dieser Vorschlag ist jedoch nicht bindend. Kann aus dem vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Ausgleichswert weder bei dem gewählten Zielversorger noch bei der aufnahmeverpflichteten Versorgungsausgleichskasse noch bei der aufnahmebereiten gesetzlichen Rentenversicherung eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Versorgung begründet werden, muss das Familiengericht den Ausgleichswert so anpassen, dass Transferverluste, die außer Verhältnis zu den Vorteilen der externen Teilung stehen, vermieden werden.

d) Dem Arbeitgeber muss dabei die Möglichkeit bleiben, angesichts des gerichtlich bestimmten Ausgleichsbetrags doch die interne Teilung zu wählen. …“

Das gesamte Urteil finden Sie hier.