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Konsultation der EU-Kommission zur Überarbeitung der CSR-Richtlinie („NFRD review”)

15.06.2020

Die Öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der Richtlinie 2014/95/EU zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (auf Englisch: Non-financial Reporting Directive oder NFRD genannt) endete am 11. Juni 2020. Die EU-Kommission hatte in ihrem 24-seitigen Konsultationspapier vom 20. Februar 2020 im Hinblick auf die Überarbeitung dieser Richtlinie 45 Fragen gestellt. Die Richtlinie regelt aktuell, was Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern im ESG-Bereich offenlegen müssen.

In der Stellungnahme von PensionsEurope, an der auch die aba mitgearbeitet hatte, wird gefordert, dass im Bereich nachhaltige Finanzen ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt wird. Es wird auf die erheblichen Lücken zwischen der aktuellen Berichterstattung der Unternehmen und den Informationen hingewiesen, die die Finanzmarktteilnehmer benötigen, um die Anforderungen der Offenlegungs- und Taxonomie-VO erfüllen zu können

  • Die obligatorischen Indikatoren, die bei der Due-Diligence-Prüfung im Rahmen der Offenlegungsverordnung von den Finanzmarktteilnehmern zu verwenden sind, sollten von den Unternehmen gemeldet und über eine zentrale europäische Datenbank zur Verfügung gestellt werden.
  • Geografische Reichweite: Die Taxonomie- und Offenlegungs-VO gilt für das gesamte Portfolio, die Richtlinie zur Nichtfinanziellen Unternehmensberichterstattung jedoch nur für EU-Unternehmen. Wie erhalten die EbAV als Finanzmarktteilnehmer die notwendigen ESG-Daten über ihre Anlagen außerhalb der EU?
  • Zeitliche Lücke: Die neuen Offenlegungsanforderungen für EbAV als Finanzmarktteilnehmer sind im März 2021 umzusetzen, während zu den Berichterstattungsanforderungen für Unternehmen noch nicht einmal ein Richtlinienvorschlag vorliegt.

Bei den künftigen Anforderungen zur Nichtfinanziellen Unternehmensberichterstattung sei im Hinblick auf Größe und Börsennotierung der Unternehmen zu differenzieren.

EIOPA betont in ihrer Stellungnahme zur Überarbeitung dieser Richtlinie die Notwendigkeit der Konsistenz mit der Offenlegungs- und Taxonomie-VO sowie die Bedeutung, die EU-Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA in die weitere Entwicklung der Berichtsanforderungen einzubeziehen. In einem gemeinsamen Brief an Valdis Dombrovskis, Executive Vice-President der EU-Kommission, schreiben die drei EU-Aufsichtsbehörden dazu u.a.:

„In order to ensure a sufficiently independent but inclusive governance built on strong, multi-stakeholder consultative processes, we suggest that the development of regulatory or implementing technical standards should be placed with a public body. In that context, the ESAs could play a leading role in the necessary standard-setting work, having each received strengthened legislative mandates on ESG matters in the recent ESA review. The ESAs are already tasked with developing regulatory and implementing technical standards on disclosure of sustainability‐related topics under their remits and would as such ensure the necessary consistency across the different disclosure standards in the sustainable finance area. In addition, the ESAs would contribute to a consistent application of the disclosure standards thanks to the ability to issue guidelines, opinions and Q&As.“

Nächste Schritte: Ein Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie 2014/95/EU ist für Anfang 2021 zu erwarten. Damit dürfte das Jahr 2021 im Zeichen des EU-Gesetzgebungsverfahrens dazu stehen.