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EU-Altersvorsorgeprodukt PEPP: Level-II-Regulierung nimmt Gestalt an

18.09.2020

Die Verordnung über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Verordnung (EU) 2019/1238) ist am 14. August 2019 in Kraft getreten. Genau ein Jahr später übermittelte EIOPA Entwürfe zu den in der Verordnung vorgesehenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards an die Kommission. Veröffentlicht wurden auch zwei durch Beratungsersuchen von der Kommission angeforderte Empfehlungen zur aufsichtsrechtlichen Berichterstattung und zu Produktinterventionsbefugnissen von EIOPA (vgl. EIOPA-Meldung mit Links auf die Entwürfe vom 14. August 2020 und eine aba-Meldung vom 1. August 2020). Hinsichtlich der Entwürfe der technischen Regulierungsstandards muss die Kommission nun binnen dreier Monate darüber entscheiden, ob sie diese ganz, teilweise oder mit Änderungen annimmt. Die Kommission muss die Entwürfe außerdem umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiterleiten, die ihrerseits binnen dreier Monate Einwände erheben und damit das Inkrafttreten verhindern können (Art. 10, 13, 14 EIOPA-VO 1094/2020).

Die aba geht zwar davon aus, dass die VO keine direkten Auswirkungen auf die deutsche betriebliche Altersversorgung haben wird. Als ein in erster Linie der dritten Säule zuzurechnendes Produkt dürften PEPP ihr Potential am ehesten in Mitgliedstaaten entfalten, in denen die erste und zweite Säule nicht ausreichend entwickelt sind. Dennoch könnte die Diskussion über die detaillierten Regelungen zu PEPP auf andere Bereiche ausstrahlen. Daher verdient die Diskussion über Detailaspekte der technischen Regulierungsstandards Aufmerksamkeit wie etwa über die Basisinformationsblätter, über die Risikominderungstechniken oder über die Darstellung der Produktkosten und hierbei insbesondere die 1-%-Kostenobergrenze für das Basis-PEPP. Zwei dabei besonders umstrittene Aspekte, bei denen sich auch PensionsEurope intensiv engagiert hat, wurden im Entwurf wie folgt gelöst: anfängliche Beratungskosten fallen unter die 1-%-Grenze, Garantiekosten hingegen nicht. Letztere sollen aber separat ausgewiesen werden.

Auch rentenpolitisch hat die PEPP-Verordnung einen hohen Stellenwert, erkennbar an der Erwähnung in einem weiteren Artikel in diesem Newsletter erwähnten Bericht des ECON-Ausschusses vom 16. September 2020 über die Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion. Dort wird in Ziffer 27 PEPP als freiwilliges Pensionsprodukt zur Ergänzung der nationalen staatlichen Altersversorgung begrüßt und eine gleiche steuerliche Behandlung gefordert, wie sie nationalen Altersvorsorgeprodukten gewährt wird.