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Gutachten „Altersvorsorge und Demographie“ für den DJT liegt vor

24.09.2020

Der Deutsche Juristentag e.V. veranstaltet seit 1860 alle zwei Jahre mit bis zu 3.000 Teilnehmern den „Deutschen Juristentag“. Ziel der Kongresse ist es, auf wissenschaftlicher Grundlage die Notwendigkeit von Änderungen und Ergänzungen der Rechtsordnung zu untersuchen. Corona-bedingt musste der diesjährige „Deutsche Juristentag“ abgesagt werden. Die für den Deutschen Juristentag 2020 vorgesehenen Fachthemen werden nun beim 73. Deutschen Juristentag 2022 in Bonn behandelt. Das gilt auch für die geplante Diskussion des Gutachtens „Altersvorsorge und Demographie – Herausforderungen und Regelungsbedarf“ von Professor Heinz-Dietrich Steinmeyer.

In den Thesen 12. bis 17. seines Gutachtens beschäftigt sich Steinmeyer mit der zukünftigen Ausgestaltung der Zusatzversorgung und empfiehlt dort u.a. ein Opting-Out-System:

 „12. Da der Zusatzversorgung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung eine flächendeckende Erfassung nicht gelingt, sollte ein Obligatorium oder ein umfassendes Opting-Out-System für eine zusätzliche kapitalgedeckte Zusatzversorgung eingeführt werden.

13. Bei einem Obligatorium ist eine Befreiungsmöglichkeit bei bestehender oder neu abgeschlossener betrieblicher Altersversorgung oder Riester-Versorgung vorzusehen.

14. Obligatorium oder Opting-Out können erfolgen durch sozialversicherungsrechtliche oder arbeitsrechtliche Anknüpfung; im ersteren Fall kann die technische Durchführung durch einen Rentenversicherungsträger erfolgen, im zweiten Fall durch den Arbeitgeber.

15. Diese Zusatzversorgung ist zu finanzieren entweder allein durch den Arbeitgeber oder allein durch die Arbeitnehmer bzw. Versicherten oder – vorzugsweise – durch beide.

16. Die Anlage kann erfolgen durch private Fonds und es sollte den Arbeitnehmern bzw. Versicherten eine Wahlmöglichkeit eingeräumt werden. Für den Fall der Nichtausübung der Wahl ist ein ggf. auch staatlich organisierter Default-Fonds vorzusehen. Diese Fonds, die vom Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger zu trennen sind, können auch die Leistungsgewährung vornehmen.

17. Ein Opting-Out-System ist grundsätzlich vorzugswürdig, sofern die flächendeckende Wirkung so erreicht werden kann.“

In eine der nächsten Ausgaben der BetrAV wird Steinmeyer über sein Gutachten berichten, das bereits bei C.H. BECK veröffentlicht wurde.