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Rundschreiben „MaGo für EbAV" und ERB: BaFin-Konsultationen und aba-Stellungnahmen

30.09.2020

Die BaFin hatte die beiden Rundschreibenentwürfe „Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (MaGo für EbAV)“ und „Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an die eigene Risikobeurteilung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ERB)“ am 11. August 2020 zur Konsultation gestellt, und zwar bis zum 27. September 2020. Die aba hat zu beiden Entwürfen jeweils in Form eines Briefes und einer Tabelle, die Anmerkungen zu einzelnen Randnummern und Änderungsvorschlägen enthält, Stellung genommen (diese Unterlagen sind im Mitgliederbereich der aba-Homepage abrufbar).

Die aba kritisiert, dass für den Entwurf der MaGo für EbAV die detaillierte Versicherungsregulierung (insbesondere das BaFin-Rundschreiben MaGo) basierend auf der Solvency-II-Richtlinie als Ausgangspunkt diente. EbAV, die regelmäßig dem Leitbild der schlanken und kosteneffizienten Organisation folgen, sind auf eine bewältigbare Regulierung angewiesen. Ein besonderes Augenmerk im Rundschreibenentwurf sei auf die zahlreichen Vorgaben zu Ausgliederungsvereinbarungen zu richten, die aktuell keine Ausgliederungsvereinbarung erfüllten dürfte. Ferner weist die aba auf die besondere Situation der Unternehmens-EbAV hin, denen u.E. angemessen Rechnung zu tragen ist. Die aba fordert, die in Abschnitt 12.8 vorgesehenen Erleichterungen für gruppeninterne Ausgliederungen in analoger Weise auch für Ausgliederungen auf Trägerunternehmen zu übernehmen.

Die aba unterstützt die ERB als Instrument, um ­– ergänzend zu den bestehenden Einzelinstrumenten – einen langfristigen Blick auf die relevante Risikosituation der EbAV zu werfen. Sie sollte der Geschäftsleitung einen Mehrwert für die Steuerung der EbAV bieten. Die ERB muss daher auf dem Handels- und Versicherungsaufsichtsrecht beruhen, das von der EbAV anzuwenden ist, und mit den existierenden Instrumenten der Risikobetrachtung und -steuerung sinnvoll verzahnt werden. Die vorgesehenen Anforderungen an die Dokumentation der ERB und die organisatorische Einbettung dürften jedoch eine Herausforderung für die EbAV sein, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zum möglichen Erkenntnisgewinn steht.

Die Erwähnung des EIOPA-Berichts „common framework for risk assessment and transparency of IORPs“ und der EIOPA-Stellungnahme in Rn. 74 hält die aba fachlich für falsch und lehnt sie trotz der Erwähnung als Beispiel aus bekannten Gründen ab