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EIOPA-Meldewesen: Allgemeinverfügung der BaFin aktualisiert

18.11.2020

Die Allgemeinverfügung der BaFin vom 10. November 2020 „zur Umsetzung des EIOPA-Beschlusses vom 2. Juni 2020 betreffend eines Informationsverlangens gegenüber nationalen Aufsichtsbehörden“ (EIOPA-BoS/20-362) wurde veröffentlicht. Die aba hatte am 16. Oktober 2020 zum BaFin-Entwurf Stellung genommen.

Berichtspflichtige Altersversorgungseinrichtungen müssen die aktualisierte Allgemeinverfügung (Anlage II + III) ab dem 1. Januar 2021 verwenden und erstmals berücksichtigen, wenn sie die Daten für das vierte Quartal 2020 (bis 4. März 2021) und die Jahresmeldung 2020 (bis 4. Juni 2021) übermitteln.