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EIOPA-Erklärung zu Registrierungs- bzw. Zulassungsverfahren für EbAV

19.11.2020

EIOPA hat am 12. November eine 4-seitige Erklärung „on the sound practices within the registration or authorisation process of IORPs, including as regards suitability for cross-border activity“ veröffentlicht. Rechtliche Grundlage dieser Erklärung ist Art. 29 Abs. 2 EIOPA-Verordnung. Sie richtet sich an die zuständigen nationalen Behörden und zielt darauf ab, gemeinsame Aufsichtspraktiken zu fördern.

Das Hauptziel dieser aufsichtlichen Erklärung ist es, sicherzustellen, dass EbAV, die grenzüberschreitend tätig sind, dies unter umsichtigen Bedingungen tun, unabhängig von den unterschiedlichen Zulassungs- oder Registrierungsregelungen in den Mitgliedstaaten. Gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU und ein angemessener Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sollen durch aufsichtliche Konvergenz der derzeit unterschiedlichen Praktiken gesichert werden. Aufsichtsarbitrage nach der Umsetzung der EbAV-II-RL soll vermieden werden.

Von den zuständigen nationalen Behörden im Herkunftsland werde eine Aufsicht erwartet, die sicherstellt, dass alle registrierten oder zugelassenen EbAV alle Anforderungen der EbAV-II-Richtlinie erfüllen, um im Inland oder grenzüberschreitend tätig zu sein.