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EU-Altersvorsorgeprodukt PEPP: Praxisstart im März 2022

24.03.2021

Der Praxisstart des Paneuropäischen Pensionsprodukts (PEPP) ist einen Schritt näher gerückt. Die PEPP-Verordnung wurde bereits am 29. Juni 2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, 20 Tage später ist sie in Kraft getreten. Praktisch anwendbar ist sie aber erst zwölf Monate nach der Veröffentlichung der in der Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte im Amtsblatt der EU.

Diese letzte Voraussetzung wurde am 19. März 2021 mit der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung 2021/473 erfüllt. Sie enthält eine Reihe von technischen Regulierungsstandards, unter anderem über das „Basisinformationsblatt“, Risikominimierungstechniken, Inputdaten, Annahmen und Methoden für die PEPP-Leistungsinformation sowie über Kosten und Gebühren im Rahmen des sog. „Basis-PEPP“.

Die Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung bleiben abzuwarten. Zwar sind auch EbAV unter bestimmten Voraussetzungen in der PEPP-Verordnung als Anbieter zugelassen, doch das PEPP ist ein Produkt der dritten Säule. Sein Potential könnte es daher vorrangig in Mitgliedstaaten entfalten, in denen die erste und/oder zweite Säule nicht ausreichend entwickelt sind oder in Staaten, wo viele Menschen derzeit keinen Zugang zu angemessenen Angeboten der privaten Altersvorsorge haben (vgl. Erwägungsgrund 10 der Verordnung). Auch der steuerliche Rahmen, den die Mitgliedstaaten für PEPP gewährten, dürfte erheblichen Einfluss auf die künftige PEPP-Nachfrage haben.

Auch auf nationaler Ebene laufen Vorbereitungen für das Wirksamwerden der PEPP-Verordnung. Der Gesetzentwurf für ein Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz enthält auch Sanktionsregelungen bei Verstößen gegen die PEPP-Verordnung, die u.a. ins VAG eingefügt wurden. Bei den Änderungen im VAG (Artikel 13) ist auch eine Ergänzung von § 125 VAG vorgesehen, die die Bildung eines gesonderten Anlagestocks für PEPP fordert. Dies wird wie folgt begründet:

„Die Kapitalanlage der Versicherungsunternehmen ist grundsätzlich nicht bestimmten Produkten oder Tarifen zugeordnet. Die erzielten Kapitalerträge werden anhand geeigneter Verfahren aufgeteilt. Ein PEPP ist nach dem Gesamtkonzept der PEPP-VO jedoch als eigenständiges Anlageprodukt konzipiert, für das u.a. separate Berichtspflichten hinsichtlich der zugrundeliegenden Kapitalanlagen erfüllt werden müssen. Die Kapitalanlagen, in die das PEPP investiert ist, müssen daher von den anderen Kapitalanlagen getrennt geführt werden. Der neue § 125 Absatz 7 bildet diese Anforderung ab. Satz 1 bezieht sich auf die Garantiekomponente des PEPP, d.h. auf den Teil des PEPP (falls vorhanden), für den das Versicherungsunternehmen das Anlagerisiko trägt. Für diesen Teil wird die Bildung einer selbständigen Abteilung des Sicherungsvermögens vorgeschrieben. Für den anderen Teil des PEPP trägt der Versicherungsnehmer das Anlagerisiko. Nach Satz 2 sind dann für die Kapitalanlagen gesonderte Anlagestöcke zu bilden“.