normal keine LG

Offenlegungsverordnung: Technische Regulierungsstandards gelten erst ab 1. Januar 2023

30.11.2021

Am 22. Oktober 2021 haben die EU Aufsichtsbehörden ihren Bericht zu den Technischen Regulierungsstandards veröffentlicht, die in den Artikeln 8 (4), 9 (6) und 11 (5) der durch die Taxonomie-Verordnung geänderten Offenlegungsverordnung angelegt sind (EIOPA-Pressemitteilung). Im Februar 2021 hatten die EU Aufsichtsbehörden ihren Bericht zu den bereits in der ersten angenommenen Fassung der Offenlegungsverordnung angelegten Technischen Regulierungsstandards veröffentlicht.

Der Entwurf vom 22. Oktober 2021 verfolgt zwei Ziele: es soll sichergestellt werden, dass Endinvestoren vergleichbare Informationen zu Anlageprodukten, die in nachhaltige wirtschaftliche Aktivitäten investieren, bekommen und so informierte Entscheidungen treffen können. Darüber hinaus soll für die Offenlegungs- und Taxonomieverordnung ein einheitliches Regelwerk (Single Rulebook) aufgebaut werden.

Der Bericht enthält in Kapitel 5 einen konsolidierten Entwurf der Technischen Regulierungsstandards zur Offenlegungsverordnung. Die RTS Entwürfe müssen einem nächsten Schritt von der EU-Kommission angenommen werden. Parlament und Rat haben dann eine Widerspruchsfrist von drei Monaten.

Am 25. November 2021 hat die Kommission in einem Brief an EP und Rat die Frist, ab der die Technischen Regulierungsstandards gelten sollen, auf den 1. Januar 2023 verschoben. Als Begründung gibt sie u.a. die Länge und technische Detailliertheit der Regulierungsstandards an. Für die Finanzmarktteilnehmer, die die „Principal Adverse Indicators“ nach Art. 4 der Offenlegungsverordnung berichten, ist 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 der erste Berichtszeitraum. Berichtet werden soll dann zum 30. Juni 2023.