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BaFin-Konsultation zu VAG-Anzeigenverordnung – grundlegende aba-Bedanken

22.12.2021

Vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktstabilität (FISG) hat die BaFin hat am 3. Dezember 2021 die Entwürfe mehrerer Verordnungen zur Anzeige von Auslagerungen zur Konsultation gestellt, darunter auch zur Anzeigepflicht nach dem VAG (BaFin-Referentenentwurf für eine „Verordnung über die Anzeigen von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zur Ausgliederung von Funktionen und Versicherungstätigkeiten“). Eine Stellungnahme ist bis zum 23. Dezember 2021 möglich.

Die auch für EbAV vorgesehenen Anforderungen an die Anzeige einer beabsichtigten Ausgliederung sowie die Anzeige nachträglicher Änderungen konkretisieren § 47 Nr. 8 und 9 VAG und gehen deutlich über die Maßgaben des MaGo für EbAV Rundschreibens hinaus. In ihrer Stellungnahme wird die aba – neben Anmerkungen im Einzelnen – folgende grundlegenden Bedenken vorbringen:

  • Über Anzeigepflichten sollten keine neuen inhaltlichen Regulierungen geschaffen werden
  • Verhältnis der VAG-Anzeigeverordnung zum Rundschreiben MaGo für EbAV ist zu klären
  • Erheblicher Erfüllungsaufwand für Umsetzung der VAGAnzV-Pflichten bei EbAV zu erwarten – gegenteilige BaFin-Aussage teilen wir ausdrücklich nicht
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert grundlegende Überarbeitung des BaFin-Referentenentwurfs.
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