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BMAS-Referentenentwurf: Änderung des Nachweisgesetzes mit Auswirkungen auch auf die bAV

01.03.2022

Rund ein halbes Jahr vor Ablauf der Frist zur Umsetzung in nationales Recht – am 31.7.2022 – hat das BMAS Anfang Februar 2022 einen – bislang noch nicht veröffentlichten – Referentenentwurf für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen vorgelegt.

Der europäische Gesetzgeber verfolgte mit der Richtlinie das Ziel, transparente und vorhersehbare Beschäftigungsverhältnisse zu fördern und zugleich die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes zu stärken.

Im Mittelpunkt des Referentenentwurfs stehen, den Vorgaben der Richtlinie folgend, Änderungen des Nachweisgesetzes in Form erweiterter Pflichten des Arbeitgebers zur Unterrichtung über wesentliche Aspekte des Arbeitsverhältnisses, sowohl bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses als auch nach erfolgten Änderungen. Die Frist, innerhalb derer die Unterrichtung zu erfolgen hat – derzeit ein Monat –, verkürzt sich für einen großen Teil der Unterrichtungsgegenstände auf sieben Werktage. Davon betroffen ist auch das Arbeitsentgelt, das Bestandteil von bAV-Zusagen ist bzw. von ihnen regelmäßig berührt ist. Der Referentenentwurf sieht außerdem eine bislang im Nachweisgesetz nicht enthaltene Bußgeldvorschrift für unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Unterrichtungen vor, wodurch die Informationspflichten generell nochmals eine neue Qualität bekommen haben.

Relevanz für die betriebliche Altersversorgung ergibt sich insbesondere aus folgenden Punkten:

§ 2 Abs. 1 S. 2 NachwG soll in Nr. 13 um die Verpflichtung erweitert werden, dass der Arbeitgeber im Falle der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung den Namen und die Anschrift des Versorgungsträgers anzugeben hat. Dies geht über den Wortlaut der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 eindeutig hinaus. Nicht zuletzt mit Blick auf andere bestehende Informationspflichten, wie z.B. den im VAG bzw. der VAG-Informationspflichtenverordnung geregelten, erscheint diese Vorschrift aus Sicht der aba als entbehrlich.

Bedeutsam für Prozesse der betrieblichen Altersversorgung ist außerdem, dass ungeachtet der in Artikel 3 Satz 2 der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit, die Informationen unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch zur Verfügung zu stellen, es im Referentenentwurf bei der bestehenden Formulierung des § 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG bleibt, die den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ausschließt.

Die aba hat ihre Bedenken in zwei Stellungnahmen gegenüber dem BMAS zum Ausdruck gebracht und wird sie wiederholen in einer ggfs. noch stattfindenden Anhörung im Zuge des parlamentarischen Verfahrens.