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Meilensteine bei der Digitalen Rentenübersicht: Abfrage der Steuer-ID beim BZSt

30.06.2022

Bei der Einführung der Digitalen Rentenübersicht stehen im Sommer wichtige Meilensteine an.

Durch das Inkrafttreten des § 52 Abs. 30b EStG erhalten ab 1. Juli 2022 Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds die Möglichkeit, die Steuer-IDs ihrer Anwärter über das sog. maschinelle Anfrageverfahren (MAV) abzurufen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt dafür ist das Rentenbezugsmitteilungsverfahren. Über dieses stehen die genannten drei Trägerarten schon heute, mit der Zentralen Zulagenstelle (ZfA) als Zwischeninstanz, im Datenaustausch mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Besonderheit besteht darin, dass die Anfrage nunmehr für Zwecke der Digitalen Rentenübersicht bereits vor Eintritt des Versorgungfalls zulässig ist.

Die Steuer-ID ist notweniger Bestandteil für eine funktionierende Nutzung der Digitalen Rentenübersicht. Nutzer müssen nach der Authentifizierung auf der Plattform in einem zweiten Schritt ihre Steuer-ID und ihr Geburtsdatum eingeben. Dies löst automatisierte Server-Anfragen der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht (ZfDR) an die angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen aus. Können diese Einrichtungen einen Anwärter anhand dieser Daten identifizieren, liefern sie einen Antwortdatensatz, andernfalls eine Negativmeldung. Mittel der initialen Authentifizierung auf dem ZfDR-Portal wird für die Nutzer zunächst nur der elektronische Personalausweis mit freigeschalteter Online-Funktion (eID) sein.

Die o.g. steuerrechtliche Regelung ist zeitlich befristet auf einen Stichtag, den die Bundesregierung gem. § 13 Abs. 3 RentÜG für die obligatorische Anbindung aller „Pflichtteilnehmer“ an der Digitalen Rentenübersicht festlegen wird. Im Bereich der bAV sind dies Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, und zwar in Folge ihrer bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur jährlichen Erteilung von Standmitteilungen. Aktuell sind weder der Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung noch der Stichtag selbst prognostizierbar. Gesetzlich definiert sind lediglich der Beginn der 1. Betriebsphase („Pilotphase“), elf Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, zugleich der Beginn einer Evaluation, also Ende 2022. Ebenfalls gesetzlich geregelt ist der anschließende Übergang in einen „Regelbetrieb“ zwölf Monate später, also Ende 2023.

Die Gesetzesbegründung verdeutlicht, dass nur Pflichtversicherungssysteme der ersten Säule dauerhaft von dieser Unterstützung des BZSt profitieren sollen. Dies bedeutet in der Konsequenz: betriebliche Vorsorgeträger, als auch Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds müssen langfristig die Steuer-IDs neuer Anwärter wieder selbst ermitteln. Für anbindungswillige Unternehmen mit Direktzusagen und Unterstützungskassen, deren Anbindung an die ZfDR nach geltendem Recht freiwillig ist und bleibt, gilt diese Notwendigkeit sogar von Anfang an und auch für heutige Bestände.

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