normal keine LG

Nachweisgesetz in Kraft getreten

25.08.2022

Durch die Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Union (EU-Richtlinie) über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen (EU-Richtlinie 2019/1152 – Arbeitsbedingungen-Richtlinie) hat der deutsche Gesetzgeber unter anderem auch das Nachweisgesetz (NachwG) geändert, in dem geregelt wird, welchen Informations- und Dokumentationspflichten der Arbeitgeber nachkommen muss. Aufgrund der äußerst knappen Umsetzungsfrist traten die Neuregelungen recht kurzfristig zum 1. August in Kraft.

Danach wird es weiterhin nicht möglich sein, dass Arbeitgeber ihren umfangreichen Nachweispflichten elektronisch nachkommen können. Die zugrundeliegende EU-Richtlinie sah ausdrücklich auch weniger einschneidende Maßnahmen vor, der deutsche Gesetzgeber hat sich aber für strengere Regelungen entschieden. Nicht davon betroffen sein sollen Entgeltumwandlungen, das wurde in der Anhörung im zuständigen Ausschuss des Bundestages bereits angedeutet und jetzt durch ein Schreiben des BMAS an die aba klargestellt. Dort ist zu lesen:

„Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Beschäftigten schriftlich über die vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen zu informieren, dazu zählt auch „die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts“. Der Arbeitgeber muss demnach über das Arbeitsentgelt informieren, nicht aber darüber, wofür das Arbeitsentgelt von den Beschäftigten im nächsten Schritt verwendet wird. Das Nachweisgesetz ist daher nach Auffassung des BMAS auf Betriebsrenten in der speziellen Form der Entgeltumwandlung nicht anwendbar.“