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Digitale Rentenübersicht: Erste Betriebsphase beginnt Ende 2022

28.09.2022

Der Start der „ersten Betriebsphase“ der Digitalen Rentenübersicht soll im 4. Quartal 2022 stattfinden. Die Frist bestimmt § 6 Abs. 3 des Gesetzes Digitale Rentenübersicht (RentÜG): 21 Monate nach dem Inkrafttreten am 18. Februar 2022.

Bereits im Frühjahr 2022 hat die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht (ZfA) begonnen, erste Voraussetzungen für eine Anbindung von Vorsorgeeinrichtungen zu schaffen. Auf der Internetseite für Vorsorgeeinrichtungen sind abrufbar: ein Kommunikationshandbuch, eine Datensatzbeschreibung und die technische Spezifikation der Schnittstelle. Neu eingestellt wurde Anfang September ein Registrierungsformular über das Vorsorgeeinrichtungen Kontakt mit der ZfDR aufnehmen, ihre Registrierung und die Etablierung einer Serverschnittstelle einleiten können.

Vorerst ist die Teilnahme an der 12 Monate währenden Betriebsphase – sie wird wegen der parallelen wissenschaftlichen Evaluation auch als „Probebetrieb“ bezeichnet – für alle Vorsorgeeinrichtungen freiwillig. Auch der laut Gesetz für Ende 2023 vorgesehene Übergang in den Regelbetrieb hebt diese Freiwilligkeit für sich betrachtet nicht auf. Für bestimmte Vorsorgeeinrichtungen ist aber die Bundesregierung gem. § 13 Abs. 2 RentÜG ermächtigt, einen Stichtag für eine verpflichtende Anbindung (mit allen Anwärterbeständen) festzulegen. Dies betrifft Träger, die auf Grund nationalen oder europäischen Rechts zur mindestens jährlichen Erteilung von Standmitteilungen verpflichtet sind. Im Bereich der bAV sind dies derzeit (nur) Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen.

Der Zeitpunkt des Erlasses dieser VO und damit das Stichtagsdatum sind weiterhin offen. Dessen ungeachtet können Vorsorgeeinrichtungen, ohne einer Entscheidung über den konkreten Anbindungszeitpunkt vorzugreifen, bereits jetzt viele Vorbereitungsschritte einleiten.

Dies betrifft auch die Erhebung der Steuer-IDs von Anwärtern. Diese muss von Nutzern bei ihren Anfragen eingegeben und von Vorsorgeeinrichtungen für die Authentifizierung der anfragenden Personen verwendet werden. Durch das RentÜG wurde für Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen als Nutzer des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens die Möglichkeit geschaffen, das Maschinelle Anfrageverfahren (MAV) übergangsweise (bis zum o.g. Stichtag nach § 13 Abs. 2 RentÜG) bereits vor Eintritt des Leistungsfalls zu erheben.

Allerdings hat sich Ende September das von den zuständigen Behörden (ZfA) und Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Anfang Juli erstmals angebotene, „empfohlene Zeitfenster“ wieder geschlossen. Im Jahr 2023 erstreckt sich der empfohlene Zeitraum von Anfang April bis Ende September. Anfragen sind zwar auch von Oktober bis März zulässig. Wegen einer vorrangigen Beanspruch ihrer Ressourcen weisen die beiden Behörden jedoch auf das Risiko langer Wartezeiten für alle in diesem Zeitraum gestellten Anfragen hin.

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