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Entwaldungsverordnung: (Vorerst) Entwarnung für EbAV

09.12.2022

Am 6. Dezember 2022 haben das Europäische Parlament und der Rat im Trilogverfahren eine vorläufige Einigung mit Blick auf die Entwaldungsverordnung erzielt (siehe Pressemitteilungen des Parlaments und des Rats sowie des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft). Ziel der Entwaldungsverordnung ist es, die Schädigung und Zerstörung von Wäldern im Zusammenhang mit Produkten, die in die EU eingeführt oder aus ihr ausgeführt werden, so gering wie möglich zu halten. Im Vorfeld der Trilogverhandlungen hatte das Europaparlament für die Einbeziehung des (nicht näher definierten) Finanzsektors ohne quantitative Grenzen in den Anwendungsbereich der Verordnung gestimmt, was unklare Folgen für EbAV bedeutet hätte (aba zur EP-Positionierung am 13. September 2022).

Im Rahmen der Trilogverhandlungen wurden Finanzinstitute aus dem Anwendungsbereich der Verordnung vorerst ausgeklammert. Damit entstehen durch die Entwaldungsverordnung zunächst keine neuen Verpflichtungen für EbAV. Allerdings soll die Möglichkeit der Einbeziehung von Finanzinstituten in den Anwendungsbereich der Verordnung spätestens zwei Jahre nach deren Inkrafttreten überprüft werden. Im Fall einer entsprechenden Entscheidung dürften Finanzinstitute ihre Dienstleistungen nur noch anbieten, wenn lediglich ein vernachlässigbares Risiko besteht, dass diese zu Entwaldung führen.

Gleichwohl ist dieses Ergebnis inhaltlich gut und politisch zu unterstützen. Die vom EP-Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) vorgesehenen Anforderungen zur Einbeziehung des Finanzsektors wären für EbAV gar nicht oder mit keinem vertretbaren Nutzen-Kosten-Verhältnis umsetzbar gewesen. Sollte der Anwendungsbereich der Entwaldungsverordnung aber in zwei Jahren überprüft werden, dürfte auch die Chance bestehen, notwendige Größenkriterien für die Einbeziehung in den Anwendungsbereich und umsetzbare Anforderungen zu definieren.