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Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz: Fortschritte auf dem Weg zum automatisierten Anfrageverfahren über die Kinderzahl

18.06.2024

Bei Inkrafttreten des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG) am 1. Juli 2023 wurde in § 55 Abs. 3c SGB XI die Entwicklung eines automatisierten Nachweisverfahrens zum Nachweis der im Beitragsrecht der gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigungsfähigen Kinder bis zum 31. März 2025 angekündigt. Die Entwicklung dieses Verfahrens schreitet mittlerweile voran.

Hintergrund: Das neue, seit 1. Juli 2024 geltende Beitragsrecht sieht einen kinderzahlbezogenen Beitragsrabatt ab dem zweiten Kind in Höhe von 0,25 Prozentpunkten bis zum fünften Kind vor. Im aktuell noch andauernden Übergangszeitraum können Zahlstellen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 202 SGB V zwischen verschiedenen Handlungsoptionen wählen: Die Entwicklung des Verfahrens abwarten, volle Nachweise anhand anerkannter Belege über die Kinderzahl verlangen oder ein vereinfachtes Nachweisverfahren durchführen, bei dem sie formlos mitgeteilten Angaben von Versicherten vertrauen dürfen (vgl. aba-Meldung vom 25. Juni 2023).

Beteiligte an dem aktuell vorbereiteten Verfahren werden sein:

  • die beitragsabführenden Stellen (also auch die Zahlstellen der bAV);
  • die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund;
  • die Zentrale Stelle nach § 81 Einkommensteuergesetz (ZfA);
  • das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Die derzeitigen Planungen sehen ein obligatorisch durchzuführendes Anfrageverfahren vor. Dieses führt zu einer Antwort des BZSt in Form eines „Kinderzählers“. Zugleich begründet die Antwort ein „Abonnement“, durch das proaktive Änderungsmeldungen bei Erhöhung oder Verringerung der maßglichen Kinderzahl an beitragsabführende Stellen ergehen.

Eine für Zahlstellen wichtige Vorentscheidung betrifft die Frage, an wen die Anfrage zu richten ist. § 202a Abs. 1a SGB V, in Kraft getreten am 28. März 2024 im Rahmen des Wachstumschancengesetzes, nennt für Zahlstellen „die Zentrale Stelle nach § 81a SGB V“. Nach dem Willen der beteiligten Ministerien, Behörden und Sozialversicherungsträger ist dies aber nicht so zu verstehen, dass die Anfrage direkt an die ZfA gerichtet werden kann. Die ZfA soll im Datenverkehr lediglich als vermittelnde Instanz zum BZSt fungieren. Für die Auslösung der Anfrage sollen Zahlstellen hingegen das sog. rvbea-Verfahren der DSRV nutzen. Dies gilt auch für Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen, die als Teilnehmer am Rentenbezugsmitteilungsverfahren bereits über eine gute eingespielte Kommunikationsschnittstelle zur ZfA verfügen.

Wichtige Klarstellungen in Bezug auf die künftigen Verfahrensabläufe sowie den Umgang mit der Verzinsungsregelung in § 125 SGB IV, die ebenfalls mit dem Wachstumschancengesetz in Kraft gesetzt wurde, lieferte am 28. März 2024 der GKV-Spitzenverband Bund durch die Veröffentlichung von „Grundsätzlichen Hinweisen“ über die Ermittlung der Kinderzahl und den Nachweis der Elterneigenschaft.

BZSt, Spitzenverband Bund der Pflegekassen und DRV Bund bereiten derzeit außerdem vor:

  •  Gemeinsame Grundsätze sowie eine ausführliche Verfahrensbeschreibung
  •  Vier Datensatzsatzbeschreibungen (Anmeldung oder Historienanfrage, Antwort und proaktive Meldung, Kündigung, Kündigungsmitteilung)

Wichtige Klarstellungen sind in diesen Unterlagen zu erwarten für u.a. den Umgang mit Diskrepanzen zwischen den Angaben des BZSt über die Kinderzahl und den von Versicherten eventuell durch eigene Angaben nachgewiesenen Kinderzahl. Diese Möglichkeit besteht wegen der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten weiten Definition von „Kindern“, die auch u.U. steuerrechtlich zum Teil nicht erfasste Konstellationen wie Adoptionen, Stief- oder Pflegeelternschaften umfasst, die aber für die beitragsrechtliche Erfassung relevant sind. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass beitragsabführende Stellen den über das BZSt erlangten Daten vertrauen dürfen, aber eigene Anstrengungen zur Aufklärung unternehmen müssen, sobald Indizien für eine abweichende tatsächliche Kinderzahl auftauchen.

Über den aktuellen Entwicklungsstand informieren BZSt und ZfA auf jeweils eigenen (vorstehend verlinkten) thematischen Internetseiten.​​​​​​