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Unklarheit über geplante Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025

28.09.2024

Die untenstehende Tabelle beruht auf dem BMAS-Referentenentwurf der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025 vom 3. September 2024.

Die Verordnung muss vom Bundeskabinett beschlossen werden und bedarf darüber hinaus der Zustimmung des Bundesrates. Ende September 2024 wurde überraschend bekannt, dass das Bundesfinanzministerium Bedenken gegen den Verordnungsentwurf angemeldet und Änderungen am gesetzlich geregelten Anpassungsmechanismus angeregt hat. Dieser orientiert sich an der Lohnentwicklung. Den Berechnungen im aktuellen Verordnungsentwurf liegt eine aus Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ermittelte Lohnzuwachsrate im Jahr 2023 von 6,44 Prozent zugrunde. Dies übertrifft die im Rentenversicherungsbericht 2023 (Seite 9) getroffene Prognose von 5,6 Prozent spürbar. Einen weiteren kleinen Beitrag zu der außergewöhnlich starken Anhebung der Schwellenwerte leistet die vorgeschriebene Rundung des Jahreswerts auf den nächsten durch 600 teilbaren Euro-Betrag.

Für den Fall, dass es bei der vom BMAS vorgeschlagenen Anpassung bleibt, würden sich die sozialversicherungsrechtlichen Schwellenwerte und maßgebliche Grenz- und Schwellenwerte im Recht der betrieblichen Altersversorgung wie folgt ändern:

Grenzbeträge / Obergrenzen im Jahr 2025 - Ein Überblick

 

EURO

 Lohnsteuer-Pauschalierung bei Direktversicherungen (§ 40b EStG)

 

 Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer

 1.752

 bei Durchschnittsberechnung möglich bis zu

 (je Arbeitnehmer)

 2.148

 

 

 Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung

 

 pro Jahr (bundeseinheitlich)

 96.600

  4% der BBG pro Jahr (bundeseinheitlich)

 3.864

 

 

 pro Monat (bundeseinheitlich)

 8.050

 4% der BBG pro Monat (bundeseinheitlich)

 322

  8% der BBG pro Monat (bundeseinheitlich)

 644

 

 

 Bezugsgröße (§ 18 SGB IV)

 

 pro Jahr (bundeseinheitlich)

 44.940

 pro Monat (bundeseinheitlich)

 3.745

 1/160stel der Bezugsgröße (§ 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG)

 280,88

 

 

 Abfindungs-Höchstbetrag (§ 3 BetrAVG)

 

 laufende Leistungen: 1% der Bezugsgröße (bundeseinheitlich)

 37,45

 Kapitalleistung: 12/10 der Bezugsgröße (bundeseinheitlich)

 4.494