Offenlegungs-Verordnung und EbAV: ESA-Bericht zu PAI
08.11.2024
Die EU-Aufsichtsbehörden (ESA) haben am 30. Oktober 2024 ihren jährlichen Bericht „Principal Adverse Impact disclosures under the Sustainable Finance Disclosure Regulation” veröffentlicht. Die ESA weisen darauf hin, dass der Schwellenwert von „mehr als 500 Beschäftigten für das PAI-Statement möglicherweise nicht aussagekräftig genug ist, um das Ausmaß zu bewerten, in dem Investitionen zu negativen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit beitragen, und schlagen alternativ vor, auf die verwalteten Vermögenswerte (AuM) eines Finanzmarktteilnehmers abzustellen. Da EbAV im Vergleich zu anderen Finanzmarktakteuren wenige Mitarbeiter aber viel Kapital anlegen, würde eine derartige Änderung dazu führen, dass viele EbAV künftig ein PAI-Statement abgeben müssten. Die Empfehlung der ESA an die EU-Kommission, “to consider the high value of the PAI disclosures”, ist insbesondere aus Sicht der EbAV nicht nachvollziehbar. Die PAI-Indikatoren bieten den Versorgungsberechtigten kaum einen Mehrwert. Zudem widersprechen die ESA-Empfehlungen dem EIOPA-Ratschlag zur Überarbeitung der EbAV II-RL vom September 2023.
Im Hinblick auf diesen PAI-Bericht ist festzuhalten, dass in der ESMA-Analyse von 65 PAI-Erklärungen keine einzige PAI-Erklärung von EbAV enthalten war, sondern sich auf PAI-Erklärungen von Vermögensverwaltern und Vermögensverwaltungszweigen von Banken und Versicherungsgesellschaften beschränkte. Die Portfolien von EbAV sind deutlich breiter und unterscheiden sich strukturell von OGAW-Fonds. Daher können aus dieser Analyse u.E. keine Schlussfolgerungen für EbAV gezogen werden.
Es ist zu erwarten, dass die EU-Kommission 2025 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Offenlegungs-Verordnung vorlegen wird.