PUEG: Fortschritte bei der Entwicklung des Datenaustauschverfahrens
16.12.2024
Bereits seit dem 1. Juli 2023 sind infolge des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG) beitragsabführenden Stellen – unter ihnen auch Zahlstellen der betrieblichen Altersversorgung – verpflichtet, kinderzahlbezogene Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung zu erheben und an die Pflegeversicherung abzuführen.
Detailinformationen zur Rechtslage liefert u.a. dieser im Juni 2023 erschienene Beitrag der aba. In Bezug auf die bisherige und auch in dem verlinkten Artikel genannte Beitragshöhe ist zu beachten, dass durch die Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025, der bundeseinheitliche Beitragssatz mit Wirkung zum 1. Januar 2025 von 3,4 Prozent auf 3,6 Prozent steigen wird. Die im Kabinett verabschiedete und vom Bundestag zur Kenntnis genommene Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats in seiner Sitzung am 20. Dezember 2024.
Für die praktische Umsetzung der Verpflichtung zur Erhebung und Abführung kinderzahlbezogener Beiträge haben Zahlstellen durch eine Regelung in § 55 Abs. 3b SGB XI einen vorübergehenden Aufschub erhalten. In dieser Vorschrift wird ein bis 31. März 2025 zu entwickelndes und ab 1. Juli 2025 obligatorisch zu nutzendes Datenaustauschverfahren geregelt, das die Zahlstellen bei der Erlangung von Informationen über den Elternstatus und die beitragsrechtlich relevante Kinderzahl unterstützen soll.
Die technischen und verfahrensrechtlichen Grundlagen für das mittlerweile offiziell als „Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung“ bezeichnete Verfahren liegen jetzt vollständig vor. Am 12. Dezember 2024 wurde auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands die Verfahrensbeschreibung Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) veröffentlicht. Das Ziel des Dokuments ist es, den beitragsabführenden Stellen (wie Zahlstellen der betrieblichen Altersversorgung) detaillierte Beschreibungen und Informationen zum Datenaustauschverfahren an die Hand zu geben und sie bei der Verwendung der Schnittstelle und der Bewertung der Ergebnisse zu unterstützen.
Bereits in den Monaten zuvor wurden folgende Unterlagen veröffentlicht:
- Zu beitragsrechtlichen Einzelfragen des PUEG: Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbands vom 28. März 2024
- Zu DaBPV-bezogenen Fragen für alle beitragsabführenden Stellen: Gemeinsame Grundsätze nach § 55a XI und § 28 a SGB IV nebst Anlagen, ausgegeben am 29. August 2024 und gültig ab 1. April 2025
- Für Zahlstellen und Arbeitgeber maßgebliche Details finden sich im Informationsangebot der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV). Veröffentlicht sind dort unter anderem das: Kommunikationshandbuch PUEG, die Datenfeldbeschreibung PUEG für Arbeitgeber und Zahlstellen, die Schemata PUEG für Arbeitgeber und Zahlstellen und die XML-Beispiele für Arbeitgeber und Zahlstellen.
- Über die Internetseite der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Zahlstellen Zugang zum fortlaufend aktualisierten Pflichtenheft für Zahlstellenabrechner (gültig ab 01. Januar 2025).
Wichtig für Zahlstellen der betrieblichen Altersversorgung ist: ihr Zugang zu den steuerlichen Daten des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt), die über das Datenaustauschverfahren bereitgestellt werden, erfolgt über die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV), also auf gleichem Wege wie für Arbeitgeber im Rahmen des Beitragsabzugs für Beschäftigte. Dies steht noch im Widerspruch zum Wortlaut des § 202 SGB V, der die Zentrale Stelle (ZfA) als anzufragende Instanz nennt. Die beteiligten Sozialversicherungsträger bzw. ihre Verbände (GKV-Spitzenverband) sowie ZfA und BZSt als Behörden haben sich aber frühzeitig für einen davon abweichenden Kommunikationsweg ausgesprochen. Eine im Referentenentwurf geplante gesetzliche Klarstellung im Rahmen des Pflegekompetenzgesetzes (S. 44 des RefE) wird durch den Koalitionsbruch vorerst nicht erfolgen. Dies bleibt aber ohne Auswirkungen auf den weiteren Entwicklungsprozess des Datenaustauschverfahrens.