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Start des Pilotverfahrens “Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung” am 1. April 2025

17.03.2025

Zahlstellen der betrieblichen Altersversorgung können ab dem 1. April 2025 im Rahmen eines Pilotverfahrens den Datenaustausch mit der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) erproben. Das Verfahren „Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung“ (DaBPV) soll ab dem 1. Juli 2025 in den (für Zahlstellen verpflichtenden) Regelbetrieb übergehen. Es vermittelt Zahlstellen und Arbeitgebern über eine Anfrage bei der DSRV einen Zugang zu kinderzahlbezogenen Daten des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). Das Verfahren unterstützt dadurch eine korrekte Berechnung kinderzahlbezogener Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung infolge des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes. Die neuen beitragsrechtlichen Regelungen (höhere Zuschläge für kinderlose Versicherte (vgl. Artikel in der bAV-Update 2/2024)) gelten bereits seit dem 1. Juli 2023. Den beitragsabführenden Stellen (Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger, Zahlstellen) wurde aber ermöglicht, vor der Anpassung der Beitragsabzüge die Einrichtung des in § 55 Abs. 3c SGB XI geregelten Datenaustauschverfahrens (das zuvor oben benannte Verfahren) am 1. Juli 2025 abzuwarten.

Am 14. Februar 2025 hat die DSRV Verfahrenshinweise zur Teilnahme an dem Pilotverfahren veröffentlicht. Sie bittet hierbei um Vorabanmeldungen zahlenmäßig großer Bestandsabfragen per E-Mail an rvbea@drv-bund.de.Folgende Daten sollten dabei angegeben werden: Absendernummer (ABSN), Betriebsnummer / Zahlstellennummer, ungefähre Anzahl an Datensätzen / Datenpaketen sowie die Kontaktdaten der Ansprechpartner. Technische Daten zum Testverfahren (Testkonzept) können seit dem18. März 2025 abgerufen werden.

Die kommenden Monate werden für Zahlstellen durch viele Herausforderungen geprägt sein. Deren Ausmaß hängt auch davon ab, wie der am 1. Juli 2025 Übergangszeitraum genutzt wird. Beispielsweise sind Erstattungsbeträge an Versicherte mit Anspruch auf Beitragsreduzierung erst ab dem 1. Juli 2025 zu verzinsen, wenn mit einem regulären oder „vereinfachten“ Nachweisverfahren Erhebungen zur Kinderzahl durchgeführt wurden.

Antworten auf viele Praxisfragen finden sich in einer Reihe von Veröffentlichungen der Verfahrensträger. Besonders wichtig: die Verfahrensbeschreibung von Dezember 2025, die Gemeinsamen Grundsätze für das DaBV (veröffentlicht im August 2024, in Kraft ab dem 1. April 2025) und das Kommunikationshandbuch PUEG für Arbeitgeber und Zahlstellen (letzte Fassung vom Dezember 2024). Einige Detailfragen sind aber immer noch offen, etwa in Bezug auf den in der Verfahrensbeschreibung zugesicherten „weichen Übergang“ im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 für die Durchführung von Beitragskorrekturen in Bestandsfällen und in Zusammenhang mit der Erstattung von Verzinsungsansprüchen. Die aba verfolgt diese Themen in den zuständigen Gremien, insbesondere in der Arbeitsgruppe Sozialversicherungsrecht, und befindet sich mit den Verfahrensträgern des DaBPV im Austausch.