FIDA-Verordnungsvorschlag: Frage der Einbeziehung von EbAV weiterhin offen
26.06.2025
Kurz vor dem Wechsel der EU-Ratspräsidentschaft von Polen zu Dänemark am 1. Juli 2025 dauern die Trilogverhandlungen zwischen Kommission, Rat und Europäischem Parlament über den FIDA-Verordnungsvorschlag weiter an. Das Verordnungsvorhaben zielt u.a. darauf ab über Datenschnittstellen, Finanzunternehmen untereinander, aber auch sog. Finanzinformationsdienstleitern mit Einwilligung der Kunden, Zugriffsrechte auf Vertragsdaten von Finanzdienstleistungsunternehmen einzuräumen. Wettbewerb und Innovationen sollen so befördert werden.
Die Frage, ob es zu einer im Vorschlag der EU-Kommission vorgesehenen Einbeziehung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (in den Rollen als „Dateninhaber“ und „Datennutzer“) und von Daten aus betrieblicher Altersversorgung (im Sinne der EbAV II- und der Solvency II-Richtlinien) kommt, ist auch nach der letzten Runde der Trilog-Verhandlung am 17. Juni 2025 weiterhin offen.
Unverändert verhandelt die Kommission auf Basis ihres ursprünglichen Verordnungsvorschlags, der auf einen breiten Anwendungsbereich zielt, also einschließlich der Daten aus betrieblicher Altersversorgung als einbezogene „Datenkategorie“ und einschließlich Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) als einbezogene „Dateninhaber“ bzw. „Datennutzer“. Das EU-Parlament (EP) vertritt weiterhin die Positionen aus dem im April 2024 (also vor den letzten Wahlen zum EP) im ECON-Ausschuss verabschiedeten Bericht. Der Rat verhandelt auf Basis eines Ratsstandpunkts von Dezember 2024. Grundlegende Inhalte und Unterschiede in den Positionierungen der drei Institutionen wurden u.a. in diesem Beitrag vom 9. Dezember 2024 auf der aba-Website vorgestellt.
Wichtige Inhalte aktueller politischer Gespräche sind unter anderem mögliche Änderungen an der Formulierung des Ratsstandpunkts. Hier gibt es aus EbAV-Sicht Unsicherheiten in der Abgrenzung von Daten zu privaten Altersvorsorgeansprüchen – diese sollen im Anwendungsbereich bleiben – und Daten der betrieblichen Altersversorgung, die nicht mehr im Anwendungsbereich wären. Die Ausformulierung des Ratsstandpunkts lässt aber durch die Einbeziehung der EbAV, die private Altersvorsorge anbieten, Rechtsunsicherheiten entstehen. Diese betreffen u.a. die Zuordnung von Ansprüchen ausgeschiedener Arbeitnehmer, die sich für eine private Fortführung ihrer betrieblichen Altersversorgung entschieden haben.
Ein anderes wichtiges Thema, das zwar keine direkte Relevanz für die betriebliche Altersversorgung besitzt, aber für anhaltende Diskussionen in den Trilogverhandlungen sorgt: die Frage, ob auch sog. „Gatekeeper“ von den Möglichkeiten der Verordnung als Datennutzer profitieren sollen. Dabei handelt es sich um sechs von der Kommission als in digitalen Märkten beherrschend eingestufte Unternehmen: Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta, Microsoft und Samsung. Im Rat ist beispielsweise Irland ein Fürsprecher ihrer Einbeziehung, während andere Mitgliedstaaten diesen Unternehmen, im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs, keine Datenzugriffsrechte basierend auf der FIDA-Verordnung geben möchten.