Regierungsentwurf des SGB VI-Anpassungsgesetzes: Änderungen am Zahlstellenmeldeverfahren
08.09.2025
Zahlstellen der betrieblichen Altersversorgung (§ 202 SGB V) sollen künftig, wenn sie im Rahmen der Bewilligung eines Versorgungsbezugs, Kontakt zu einer Krankenkasse aufnehmen, an die sie bislang noch keine Beiträge abführen, „die notwendigen Angaben elektronisch übermitteln“. Dies ergibt sich aus einer geplanten Ergänzung eines neuen Abs.es 1b zu § 202 im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG). Im Ergebnis soll damit analog zum bereits etablierten Verfahren für die Einrichtung eines „Arbeitgeberkontos“ bei Zahlstellen auch die Einrichtung eines „Zahlstellenkontos“ elektronisch abgewickelt werden.
Gegenüber dem Referentenentwurf wurde eine weitere geplante Änderung in § 202 SGB V gestrichen. Das BMAS hatte eine Erweiterung der Mitteilungspflichte der Zahlstelle in § 202 Abs. 1 Satz SGB V an die Krankenkassen auf „Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes bezieht“ vorgeschlagen. Dadurch wären u.a. Angaben zu Leistungen aus bAV-Riesterverträgen, die keinen Versorgungsbezug darstellen, aber bei der Beitragserhebung von freiwillig versicherten Rentnern berücksichtigt werden, mit in die Mitteilungspflicht aufgenommen.
Für Arbeitgeber relevante Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) im Rahmen des Gesetzes betreffen u.a. die Regelungen zur Befreiung geringfügig beschäftigter Personen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in § 6 SGB VI (künftig soll möglich werden, einen Befreiungsantrag zurückzunehmen) und Verfahrenserleichterungen für Arbeitgebermeldungen im Rahmen einer Rentenantragsstellung in § 194 SGB VI.