Datenaustauschverfahren Pflegeversicherung im Regelbetrieb
14.09.2025
Das Datenaustauschverfahren Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung (DaBPV), das auf Basis des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG) entwickelt wurde, befindet sich seit 1. Juli 2025 im Regelbetrieb. Es unterstützt beitragsabführende Stellen bei der Anwendung der seit 1. Juli 2023 geltenden Regelungen über eine kinderzahlbezogene Differenzierung von Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung (Details hierzu finden Sie hier).
Für Zahlstellen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 202 SGB V ist die Teilnahme an diesem Verfahren verpflichtend. Das Melde- und Datenaustauschverfahren verschafft Zahlstellen über eine Schnittstelle zur Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) – mit einer nachfolgenden Weiterleitung über die Zentrale Zulagenstelle Altersvermögen (ZfA) – Zugang zu der beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrierten Zahl steuerrechtlich berücksichtigungsfähiger Kinder. Meldeanlass ist insbesondere der bevorstehende Beginn eines Versorgungsbezugs. Außerdem können Zahlstellen eine sog. „Historienabfrage“ für den Gesamtbestand der bereits laufenden Versorgungsbezüge durchführen. Die Etablierung der Datenschnittstelle ist mit der Einrichtung eines „Abonnements“ verbunden, das die Zahlstellen automatisiert über Änderungen bei der dem BZSt bekannten Kinderzahl informiert.
Die kommenden Monate werden zeigen, ob das neue Verfahren in der Praxis gut funktioniert. Ein Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen Trägern (BZSt, ZfA, GKV-Spitzenverband) und Vertretern aller beitragsabführenden Stellen findet am 1. Oktober 2025 statt. Der aba liegen aktuell keine Hinweise auf gravierende Probleme vor. Allerdings basiert diese Einschätzung auf wenigen Rückmeldungen. In vielen Fällen haben auch Historienabfragen mit besonders hohem Datenvolumen noch nicht stattgefunden.
Derweil zeichnet sich für Zahlstellen ab, dass auch im Falle eines technisch gut funktionierenden Datenaustauschs der Nutzen der erlangten Daten begrenzt ist. In vielen Fällen sind in den Bestandsverwaltungssystemen für Versorgungsbezieher bereits eine höhere beitragsrechtlich relevante Kinderzahl als die vom BZSt zurückgemeldete, hinterlegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versorgungsträger im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des PUEG am 1. Juli 2023 und dem Start des DaBPV am 1. Juli 2025 von sich aus Erkundigungen über die Kinderzahl unter Versorgungsempfängern angestellt und entsprechende Angaben oder Nachweise erhalten haben. Hinzu kommt, dass dem BZSt nur Daten von nach 1993 geborenen Kinder bekannt sind. Dadurch kann es nicht nur zur Rückmeldung einer unzutreffenden Kinderzahl kommen, sondern auch dazu, dass die Elterneigenschaft zu Unrecht verneint wird. Diese hat unabhängig von der Kinderzahl ebenfalls Einfluss auf die Beitragshöhe, da Kinderlose einen Zuschlag zahlen, der am 1. Juli 2023 von 0,25 auf 0,6 % angehoben wurde.
Für Zahlstellen wird es daher in vielen Fällen notwendig bleiben, ergänzend zum Datenaustauschverfahren im direkten Kontakt zu Versorgungsempfängern Sachverhalte aufzuklären. Hierbei könnte eine Änderung an § 55 Abs. 3a SGB XI im Rahmen des am 11. September 2025 in erster Lesung behandelten Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege für Rechtsklarheit sorgen, vor allem in Bezug auf die Anforderung und Verarbeitung von Unterlagen wie Geburtsurkunden, Adoptionsnachweise etc. Vorgesehen ist im Abs. 3a u.a. die Ergänzung des Satzes „Die Beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen sind berechtigt, entsprechende Nachweise anzufordern.“