FIDA-Verordnungsvorschlag: Frage der Einbeziehung von EbAV bleibt offen
24.09.2025
Die Trilogverhandlungen zwischen Kommission, Rat und EU-Parlament über den Kommisionsvorschlag über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FIDA-Verordnungsvorschlag) dauern an. Dementsprechend ist weiterhin offen, ob es zu der im Vorschlag der EU-Kommission vorgesehenen Einbeziehung von Daten zu „Ruhegehaltsansprüche[n] aus betrieblichen Altersversorgungssystemen“ im Sinne sowohl der Solvency II-Richtlinie als der EbAV II-Richtlinie (Art. 2 Abs. 1 c DORA-VO-Vorschlag sowie von „Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung“ Art. 2 Abs. 2 k) DORA-VO-Vorschlag kommt.
Der ECON-Ausschuss des EP hatte bereits im April 2024 in seinem als Verhandlungsmandat dienenden Bericht vorgeschlagen, die beiden oben zitierten Erwähnungen von Betriebsrentendaten und EbAV jeweils um die Worte zu ergänzen „that are accessible for all interested consumers, with the exception of data related to sickness and health cover of a member or beneficiary“. Eine solche Änderung würde sicherstellen, dass deutsche EbAV nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen würden.
Im Rat werden derzeit verschiedene Formulierungsvarianten diskutiert. Sie setzen Art. 2 Abs. 1 d) an, mit dem bestimmte private Altersvorsorgeprodukte (wie z.B. PEPP) in den Anwendungsbereich einbezogen werden. Alle derzeit diskutierten Varianten würden die Wahrscheinlichkeit für EbAV verringern, in den Geltungsbereich einbezogen zu werden. Die Gemeinsame Ausrichtung des Rats vom Dezember 2024, die jetzt die Verhandlungsgrundlage im Trilog bildet, hatte diesbezüglich Unsicherheiten erzeugt. Zwar wurden „Ruhegehaltsansprüche aus betrieblicher Altersversorgung“ aus dem FIDA-Geltungsbereich in Art. 2 Abs. 1 gestrichen, aber die Gemeinsame Ausrichtung sieht vor, dass Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Verordnung auf diese Kategorie von Daten durch Ausübung einer Mitgliedstaatenoption anzuwenden. Die Erwähnung von EbAV in Art. 2 Abs. 2 k) im FIDA-Geltungsbereich wurde hingegen in der Gemeinsamen Ausrichtung nicht gestrichen, sondern nur durch „insofar as they manage personal pensions“ ergänzt.
Derzeit zeichnet sich im Rat eine breite Unterstützung für eine neue Formulierung zu „personal pension products“ ab. Sie könnte zu Gunsten von EbAV insbesondere Auslegungsschwierigkeiten reduzieren, die sich aus rechtlichen Optionen wie einer privaten Fortführung nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses ergeben. Eine Einigung auf eine konkrete Formulierung steht aber noch aus. Das zu erwartende Ende und das Ergebnis des Trilogs sind uns nicht bekannt. Ein Abschluss noch unter der aktuellen dänischen Ratspräsidentschaft gilt aber als unwahrscheinlich.