Stand des 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG II)
29.09.2025
Das Reformvorhaben zum Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz der Ampel-Koalition konnte aufgrund dessen Bruchs nicht umgesetzt werden. Die Reformüberlegungen wurden jedoch durch die neue Koalition wieder aufgenommen, auch weil diese Überlegungen bei den relevanten Stakeholdern wenig umstritten waren. Der Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz bzw. BRSG II) wurde den Verbänden am 25. Juli 2025 zur Stellungnahme gegeben und auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht.
Die aba hat ihre Stellungnahme am 08. August 2025 an das BMAS versandt und auf ihrer Homepage veröffentlicht. Die Stellungnahme der aba können Sie dort nachlesen, es ist auch eine Zusammenfassung vorangestellt. Zum 05. September hat das BMAS die Stellungnahmen von 42 Verbänden veröffentlicht.
Der Regierungsentwurf wurde bereits am 03. September vom Bundeskabinett verabschiedet und veröffentlicht. Der Regierungsentwurf (RegE) enthält gegenüber dem Referentenentwurf (RefE) vom 25. Juli nur wenige Änderungen. Die meisten Änderungen sind grammatikalische oder redaktionelle Korrekturen. Auf die wenigen auch inhaltlichen Änderungen soll ausgewählt folgend eingegangen werden:
- In der Begründung zu § 6 Satz 1 BetrAVG-E wurde die Möglichkeit zu Teilrenten klargestellt: „Versorgungsregelungen, zum Beispiel in Tarifverträgen, die bei Bezug einer Altersrente als Teilrente anteilige Leistungen vorsehen, sind weiterhin möglich.“
- In § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG-E wird bei den Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst zusätzlich auch § 3 Abs. 3 BetrAVG aus der Anwendungspflicht ausgenommen. Nach dieser Regelung wäre sonst die Anwartschaft auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
- In der Begründung zu § 20 Abs. 3 BetrAVG-E (Optionssysteme für Betriebe in tariflosen Bereichen) wird klargestellt, was als üblicherweise tariflich geregelt gilt: „Ob die betreffende Angelegenheit üblicherweise tariflich geregelt wird, beurteilt sich nach der einschlägigen Tarifpraxis (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. März 2005, Az. 1 ABR 64/03 und Urteil vom 26. August 2008, Az. 1 AZR 354/07).“
- Die Absätze 1 und 2 des § 21 BetrAVG-E wurden neu formuliert. Die Definition der Reinen Beitragszusage (RBZ) und die Beteiligungspflicht und deren Rechtsfolgen werden nun in getrennten Absätzen abgehandelt. Dies hat auch den Vorteil, dass in anderen Paragraphen auf die Definition der RBZ per Verweis Bezug genommen werden kann. Im Referentenentwurf wurde durch ein Redaktionsversehen die Anforderung „Steuerung“ gestrichen und im Regierungsentwurf nun wieder aufgenommen.
- § 24 BetrAVG-E: Die Absätze 1 und 2 wurden sprachlich neu formuliert, u.a. da der Begriff „Sozialpartnermodell“ in § 21 Abs. 1 legaldefiniert wurde. Die Zustimmung der Tarifvertragsparteien findet sich nun mit Gültigkeit für die Absätze 1 bis 3 im Abs. 4 und wird dort näher ausgeführt.
- Es soll ein neuer § 30a BetrAVG-E zur Evaluierung der Verbreitungsfortschritte aufgenommen werden: „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird bis 2030 untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung auch aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist.“ In der Begründung heißt es hierzu: „Ziel des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist es, die Verbreitungsquote der betrieblichen Altersversorgung zu erhöhen. Ende 2023 hatten knapp 52 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bei ihrem aktuellen Arbeitgeber eine Betriebsrentenanwartschaft. Das Bundesarbeitsministerium wird bis 2030 untersuchen, ob diese Zahl auch in Folge der in § 24 vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist.“
- In § 17 Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung-E wird bei den Anlageformen von geschlossenen AIF die Beteiligung an Infrastruktur-Projektgesellschaften formal zugelassen. (§ 17 Abs. 1 Nr. 13 b) aa) PFAV-E)
- In § 150 SGB VI-E wird eine Ergänzung zum Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vorgenommen.
- Bei der Definition des Einkommens nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 SGB XII-E wird eine Ergänzung zum Sterbevierteljahresbonus vorgenommen. „Die neue Regelung umfasst darüber hinaus auch die vergleichbaren Witwen- und Witwerrenten der Alterssicherung der Landwirte (ALG) und der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII).“
- Artikel 16 Inkrafttreten Abs. 3: Die Änderungen im VVG und EG-VVG treten nicht wie noch im Referentenentwurf vorgesehen zum 01. Juli 2026, sondern erst mit dem Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit dieser nach dem 30. Juni 2026 liegt.
- Artikel 16 Inkrafttreten Abs. 4: Die Verbesserungen bei der Geringverdienerförderung des § 100 EStG-E treten am 01. Januar 2027 statt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dies wurde so bereits in Abs. 2 der Inkrafttreten-Regelung des Referentenentwurfs so vorgesehen. Es bestand aber die Hoffnung, dass wie bei dem Ampel-Entwurf die neue Förderung zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten könnte.
Die meisten der Anregungen aus der aba-Stellungnahme zum Referentenentwurf wurden zu diesem ministerialen Stadium nicht aufgenommen.
Der Regierungsentwurf liegt nun beim Bundesrat und wurde als besonders eilbedürftig im Sinne des Art. 76 Abs. 2 Satz 4 GG eingestuft. Die Frist für die Bundesratsstellungnahme beträgt nur drei Wochen und läuft am 26. September 2025 ab. Kurz nach Redaktionsschluss wird wahrscheinlich ein Ergebnis abrufbar sein.
Die aba wird ihre Positionen im parlamentarischen Anhörungsverfahren im Sinne der Weiterentwicklung betrieblichen Altersversorgung weiterverfolgen.