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Überzahlungen nach Dienstaustritt in der Unterstützungskasse – BMF Billigkeitsregelung

12.11.2025
Überzahlungen nach Dienstaustritt in der Unterstützungskasse – BMF Billigkeitsregelung

Ausgangslage: Gerade bei beitragsorientierten Leistungszusagen knüpft die Versorgungszusage die Zahlung von Zuwendungen an die Unterstützungskasse (in Höhe des Beitrags für die Rückdeckungsversicherung) regelmäßig an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses an.

In der Praxis der betrieblichen Altersversorgung kommt es im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Mitarbeitern aus dem Trägerunternehmen immer wieder zu verspäteten Meldungen des Ausscheidens an die (Gruppen-)Unterstützungskasse, so dass die im Wege des Lastschriftverfahrens erhobenen Zuwendungen über den Ausscheidezeitpunkt hinaus eingezogen werden. Auch wenn das Trägerunternehmen nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, kommt es teilweise zu Zahlungen an die Unterstützungskasse, die über den Dienstaustritt des Arbeitnehmers hinaus erfolgen.

Die Gründe für die versehentlichen Überzahlungen sind administrativer Natur. So kann es sein, dass die Gehaltszahlungen und die Zuwendungen an die Unterstützungskasse in unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche fallen. Bis die für die betriebliche Altersversorgung zuständige Stelle im Unternehmen Kenntnis vom Ausscheiden des Mitarbeiters erhält und dies der Unterstützungskasse meldet bzw. die Überweisung einstellt, sind bereits über den Ausscheidetermin hinaus Zahlungen bei der Unterstützungskasse eingegangen.

Erst mit dem Eingang der Ausscheidemeldung erhält die Unterstützungskasse Kenntnis davon, dass für den Arbeitgeber keine Verpflichtung zur Beitragszahlung mehr bestand, und kann ein ggfs. vereinbartes Lastschriftverfahren stoppen.

Eine steuerbefreite Unterstützungskasse kann aufgrund der Zweckbindung ihres Vermögens gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. c KStG als Grundvoraussetzung ihrer Befreiung von der Körperschaftsteuer vom Trägerunternehmen erhaltene Zuwendungen grundsätzlich nicht an dieses zurückzahlen.

Da für den Fall solcher Überzahlungen, bei denen es sich um reine Büroversehen handelt, keine bewusste steuerliche Gestaltung des Arbeitgebers vorliegt und die Kasse die Zahlungen bei vollständiger Kenntnis des Sachverhalts gar nicht erst angenommen hätte, hat die aba um Bestätigung gebeten, dass es im Sinne einer Billigkeitsregelung nicht zu beanstanden ist, wenn die Kasse die nach dem Ausscheiden geleisteten Zuwendungen nach Eingang der verspäteten Ausscheidemeldung an das Trägerunternehmen zurückerstattet.

„Billigkeitsschreiben“ des BMF: Das BMF hat nun mit Schreiben vom 6. November 2025 (GZ: IV C 2 - S 2723/00010/006/046) an die aba nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder dazu eine Billigkeitsregelung ausgesprochen. Diese Rückzahlungen von Überzahlungen aufgrund von Büroversehen bei Dienstaustritt von Mitarbeitenden aus dem Trägerunternehmen werden aus Billigkeitsgründen nicht als Verletzung der Zweckbindung des Vermögens gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG angesehen, wenn die Rückzahlung innerhalb von zwölf Monaten nach Ausscheiden des Arbeitnehmers erfolgt.