Bericht der Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ – neue Entwicklungen in 2026 zu erwarten?
01.12.2025
Eine interessante steuerpolitische Frage im Jahr 2026 wird sein, welche Folgen die Ankündigung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zur Steuererklärungspflicht von Rentnern haben wird. Dort heißt es in Zeile 1526f.: „Wir wollen auch die Besteuerung der Rentnerinnen und Rentner vereinfachen. Generell sollen diese Gruppen von Erklärungspflichten so weit als möglich entlastet werden.“
Bereits die Ampelkoalition hatte sich mit dem Thema befasst. Das BMF setzte am 21. Juli 2023 eine Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ ein, die 2024 ihre Ergebnisse veröffentlichte. Das BMF formulierte den allgemeinen Arbeitsauftrag der Expertenkommission in der Erarbeitung eines weniger komplexen und zukunftsfähigen Steuerrechts, das sich zugleich an einer realistischen Umsetzbarkeit orientiert. Im fünften Kapitel des Berichts setzte sich die Kommission mit den Rentnern und Pensionären auseinander. Das BMF möchte die Vereinfachung der Besteuerung der Renteneinkünfte vorantreiben, weshalb wir hier kurz die Ergebnisse des Berichts zusammenfassen.
Ausgangslage
Für gesetzliche Rente, Pension sowie betriebliche und private Altersvorsorge gelten unterschiedliche Steuerregeln, auch hinsichtlich der Übergangsregelungen zur nachgelagerten Besteuerung. Rentner müssen derzeit eine Steuererklärung abgeben, da bei ihnen kein Quellensteuerabzug wie bei Lohnsteuer erfolgt. Viele Rentner sind unsicher über ihre Steuererklärungspflicht und den steuerpflichtigen Anteil ihrer Rente sowie über die Höhe von Vorauszahlungen und nachträglichen Steuerzahlungen. Nachzahlungen und fehlender Quellensteuerabzug führen zu hoher psychologischer Belastung bei Rentnern. Mit der zunehmenden Zahl der steuerpflichtigen Rentner und Steuererklärungspflichten steigen Steuerbefolgungs- und Verwaltungskosten stark an.
Prüfung von Alternativen
Die Kommission stellt fest, dass eine vorgelagerte Besteuerung verfassungsrechtlich schwer umzusetzen wäre. Ein abgeltender proportionaler Steuerabzug würde die Vor- und Nachteile der bekannten abgeltenden Kapitalertragsteuer bringen, kann sich aber hinsichtlich der Durchbrechung verfassungsrechtlicher Prinzipien nicht auf ein strukturelles Vollzugsdefizit wie bei Kapitaleinkünften stützen. Eine Rentenabzugssteuer als progressive Einkommensteuer ohne Abgeltung entspräche der Lohnsteuer für nichtselbständige Einkünfte. Da Renten jedoch meist aus mehreren Quellen gespeist werden und nicht wie die Lohnsteuer von einem Arbeitgeber, würde diese Vorgehensweise wieder auf eine Veranlagung zurückfallen.
Lösungsvorschlag und Empfehlung
Die Kommission schlägt eine Rentenabzugsteuer als progressive Einkommensteuer auf Basis der Vorjahresrenten vor. Die Steuerbemessung erfolgt bei dieser Erhebungsform auf Basis der Höhe aller gemeldeten, relevanten Renteneinkünfte des Vorjahres. Soweit keine weiteren Einkünfte dazu kommen, kann hierfür eine genaue Berechnung unter Abzug von Vorsorgeaufwendungen und Pauschbeträge erfolgen und ein Steuersatz nach Steuertarif ermittelt werden. Die so ermittelte Steuerlast als individueller Durchschnittssteuersatz der gesamten Renteneinkünfte des Vorjahres wird im Verhältnis der Bruttorenten auf die Renten des aktuellen Jahres angewandt. Das Finanzamt teilt dem Versorgungsträger den Prozentsatz im ELStAM-Verfahren mit.
Gemäß den Vorstellungen der Kommission sollte das Verfahren in zwei Stufen eingeführt werden:
- Stufe: gRV, berufsständische Versorgungswerke und versicherungsförmige bAV
- Stufe nach der Übergangsphase ab 2058: auch Beamten und Lohneinkünfte (inkl. DZ u. UK)
Nach Meinung der Kommission wäre eine Umverteilung des Verwaltungsaufwands auf die Versorgungsträger im neuen System so lange gerechtfertigt, als dieser geringer als derjenige im vorherigen Veranlagungsverfahren wäre.
Wertung des Vorschlags
Der Vorschlag unterliegt der Annahme, dass sich die Einkommenssituation der meisten Rentner von Jahr zu Jahr nicht allzu stark verändert. Dies dürfte in der Praxis nicht immer zutreffen. Verzichtet das Finanzamt auf die Besteuerung der Dynamik gegenüber dem Vorjahr? Wie wäre der Umgang mit Kapital- und Ratenzahlungen sowie pauschalen Hinterbliebenenleistungen als Zeitrenten? Würden diese wieder in einer Steuerveranlagung ausgesteuert? Auch wenn die Finanzämter den Versorgungsträgern lediglich einen Prozentsatz mitteilen, so würden die Rentner voraussichtlich die Versorgungsträger statt das Finanzamt fragen und ihre Unzufriedenheit spiegeln. Der Verwaltungsaufwuchs würde als Zusatzbelastung bei den Versorgungsträgern ohne Erstattung und Kalkulation dieser hängenbleiben.