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Zentrale Inhalte des Aktivrentengesetzes

08.12.2025
Zentrale Inhalte des Aktivrentengesetzes

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) wurde am 5. Dezember 2025 im Bundestag verabschiedet. Nach der Verabschiedung im Bundesrat am 19. Dezember 2025 soll es bereits am 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Inhalt und Ziel des Gesetzes sind: Arbeiten ab der Regelaltersgrenze (aktuell 66 Jahre und 2 Monate) soll finanziell attraktiver werden. Dazu soll ein Steuerfreibetrag auf beitragspflichtigen Lohn von 24.000 Euro im Jahr eingeführt werden.

Lohnsteuer-Freibetrag:
  • §  2.000 Euro Lohn pro Kalendermonat sind steuerfrei (§ 3 Nr. 21 EStG-E),

  • §  diese Einkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt,
  • §  der Lohn muss aus abhängiger Beschäftigung stammen,
  • §  Betriebsrentner können den Freibetrag nutzen, ohne die Steuerklasse für Betriebsrente zu ändern,
  • §  der Anspruch auf den Lohn ist nach der Regelaltersgrenze erarbeitet worden (d. h., er darf nicht für Leistungen/Zeiten vor der Regelaltersgrenze gewährt werden).
Rentenversicherungsbeitrag:
  • der Lohn ist RV-beitragspflichtig (regulärer Beitrag)
  • Zahlung als isolierter Arbeitgeberbeitrag ohne Leistungsansprüche (dient der Gegenfinanzierung des steuerlichen Freibetrags)
  • Wird ein freiwilliger Arbeitnehmerbeitrag gezahlt, dann auch Leistungsanspruch aus vollen RV-Beitrag
  • gilt unabhängig von einem eventuellen Rentenbezug oder anderen Einkünfte
Nicht begünstigte Einkommensarten:
  • §  geringfügig entlohnte Beschäftigung
  • §  Erwerbseinkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbe/Unternehmen sowie
  • §  Versorgungsbezüge (Beamte).

In der Anhörung im Finanzausschuss am 1. Dezember 2025 hat sich gezeigt, dass die Auswirkungen der Aktivrente unterschiedlich beurteilt werden. Für Lohneinkommen jenseits der Regelaltersgrenze werden durch Aktivrenten- und Grundfreibetrag 3.500 bis zu 4.000 € monatlich steuerfrei gestellt. Progressive Steuersätze ermöglichen eine Steuerentlastung von bis zu 921 € im Monat für höhere Einkommen und damit größere Vorteile für Höherverdienende, was Prof. Dr. Simon Kempny (Universität Bielefeld) als „grob sozialstaatswidrig“ und als nicht verfassungsgemäß bezeichnete. Das Verhältnis zwischen dem Gesetzentwurf und dem Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG bleibt unklar.

Der Gesetzentwurf geht von Steuerausfällen in Höhe von 890 Millionen Euro pro Jahr aus. Die Bundesregierung erwartet eine zusätzliche Beschäftigung von 25.000 bis 33.000 Vollzeitäquivalenten.

Die Anhörung im Finanzausschuss zeigte, dass die Gesamtwirkung auf die Beschäftigung und die Mitnahmeeffekte schwer abzuschätzen ist. Die Beschäftigung von Personen über 66 Jahre stieg auch ohne steuerliche Förderung von 16.000 im Jahr 2014 auf über 400.000, was einem durchschnittlichen jährlichen Aufwuchs von 60.000 Personen entspricht. Es wird folglich schwierig, den Erfolg der steuerlichen Regelung vom normalen Beschäftigungsaufwuchs zu trennen. Neben der Anzahl zusätzlicher Beschäftigung kommt es auf die Aktivierung im zeitlichen Umfang an, der über eine geringfügige Beschäftigung hinausgeht.

Ingo Schäfer vom Deutschen Gewerkschaftsbund sagte, es gebe sehr viel größere Potenziale zur Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Rentenempfängern vor der Regelaltersgrenze, wie Erwerbsgeminderte oder Arbeitslose. Dort könnten wesentlich mehr Fachkräfte für Jahrzehnte gewonnen werden. Die Aktivrente sei eine sehr teure Maßnahme für ein sehr begrenztes Volumen. Eine Aktivierung und Förderung des Potenzials vor Erreichen der Regelaltersgrenze soll vorzeitigem Ausscheiden entgegenwirken. Beschäftigung bis zur Regelaltersgrenze kann durch Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Rehabilitationsmaßnahmen unterstützt werden. Frühverrentungsanreize sollten kritisch geprüft und Rentenabschläge sowie Zuschläge reformiert werden. Risiken der langfristigen Teilzeitarbeit nach einer Elternzeit müssten erkannt und geeignete Lösungen gefunden werden.

Der Finanzausschuss des Bundesrats empfiehlt der Bundesregierung, im Rahmen der Evaluation des Gesetzes zu prüfen, ob der Progressionsvorbehalt nicht gelten solle. Das Aktivrentengesetz steht am 19. Dezember 2025 auf TOP 4c der Sitzung des Bundesrats