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Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz: Letzte Änderungen

10.12.2025
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz: Letzte Änderungen

Am 3. Dezember 2025 wurden die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales  zum Entwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes veröffentlicht. Diese Beschlussempfehlung enthielt zwei wichtige Änderungen, die nachfolgend in der zweiten und dritten Lesung am 5. Dezember 2025 auch angenommen wurden:

  • Erhöhung der zustimmungsfreien Abfindung von 1 auf 1,5%

§ 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG-E wird durch folgenden Satz geändert:

„Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1,5 vom Hundert, bei Kapitalleistungen achtzehn Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde.“

  • Änderung der Evaluierungsregelung des § 30a BetrAVG-E

Nach § 30 wird der folgende § 30a eingefügt:

„§ 30a Evaluierung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird 2027 untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist. Sollte sich die Zahl der Beschäftigten, die an einem Sozialpartnermodell teilnehmen, bis dahin gegenüber 2025 nicht verdoppelt haben, muss die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, damit allen Unternehmen und ihren Beschäftigten der Zugang zu einem Sozialpartnermodell eröffnet wird.“

Der detaillierte Vorgangsablauf mit Hinterlegung aller wichtigen Drucksachen kann dem DIP-Server des Bundestages entnommen werden. Der zweite Durchlauf im Bundesrat erfolgt am Freitag, den 19. Dezember. Das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz steht mit der BR-Drucksache 724/25 auf der TOP 4b der Sitzungsagenda. Danach muss das Gesetz zum Inkrafttreten noch Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

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