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Vorschlag der EU-Kommission zur Überarbeitung der Offenlegungsverordnung: Erste Einschätzungen aus EbAV-Sicht

15.12.2025

Die EU-Kommission hat am 20. November 2025 ihren Vorschlag u.a. zur Änderung der Offenlegungsverordnung (SFDR) vorgelegt  (KOM-Website mit Presseerklärung, Vorschlag, FAQ und Folgenabschätzung). Der Vorschlag lässt weiterhin die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung unberücksichtigt. Noch immer ist eine undifferenzierte Einbeziehung von EbAV als Finanzmarktteilnehmer in den SFDR-Anwendungsbereich und eine Definition „Finanzprodukt“, die Altersversorgungssysteme umfasst, vorgesehen.

Die erste Analyse hat zu folgenden Einschätzungen geführt:

Der Überarbeitungsvorschlag der EU-Kommission führt im Vergleich zur SFDR zwar auch bei den EbAV zu einem geringeren Aufwand, aber durch die enthaltene strukturelle Benachteiligung zu einem u.E. falschen Bild auf Altersversorgungssysteme. Dies birgt v.a. mittel- und langfristig politische Gefahren. Das vorgesehene Klassifizierungssystem für nachhaltige Finanzprodukte soll dazu führen, dass Anleger fundiertere Entscheidungen treffen können. Derartige Entscheidungen werden in der bAV regelmäßig nicht durch den einzelnen Versorgungsberechtigten oder Leistungsempfänger getroffen. Ein Mehrwert im Bereich bAV durch die SFDR-Einbeziehung besteht daher weiterhin gar nicht oder ist nur sehr gering. Das neue Klassifizierungssystem dürfte aber auch dazu führen, dass die wenigsten Altersversorgungssysteme eine nachhaltigkeitsbezogene Kategorie erreichen können. Bei EbAV geht es nämlich darum, vorhandene Altersversorgungssysteme in Richtung ESG zu entwickeln und nicht darum, neue Finanzprodukte aufzusetzen. Wie wird dies auf die Versorgungsberechtigten oder politischen Entscheidungsträger wirken?

Aus Sicht der EbAV dürfte daher entscheidend sein:

  • EbAV sollten aus dem Anwendungsbereich der SFDR-II-VO herausgenommen oder zumindest sollten die Altersversorgungssysteme nicht mehr als Finanzprodukte definiert werden.
  • Angesichts der Vielfalt im bAV-Bereich sollten zumindest die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, EbAV (Einbeziehung als Finanzmarktteilnehmer) oder deren Altersversorgungssysteme (Definition als „Finanzprodukte“ im Sinne der SFDR) von den SFDR-Anforderungen auszunehmen.
  • Nachhaltigkeitsanforderungen für EbAV sollten stattdessen vollständig und proportional in der überarbeitet EbAV-II-Richtlinie verankert werden.
  • Sofern EbAV und Altersversorgungssysteme im Anwendungsbereich der SFDR verbleiben: Art. 6a der überarbeiteten SFDR darf EbAV nicht daran hindern, die Anforderungen der überarbeiteten EbAV-II-RL im Bereich ESG zu erfüllen.
  • Informationen der SFDR für Spezialfonds sollten weiterhin auch gegenüber institutionellen Anlegern veröffentlicht werden müssen. EbAV sind selbst Kunden auf den Finanzmärkten und auf die Zulieferung von ESG-Informationen angewiesen.

Die aba wird im Januar 2026 zum SFDR-II-Vorschlag ein Positionspapier veröffentlichen.