Allgemeinverfügung gegen Einsprüche zum 6 %-Teilwert
19.03.2026
Ein BMF-Schreiben vom 18. März 2026 verfügt, dass Einsprüche zurückgewiesen werden, die die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes von 6 % bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen zum Gegenstand haben.
So heißt es im Wortlaut der Verfügung:
„Am 18. März 2026 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, gegen gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Absatz 4 Satz 1 EStG, gegen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags und gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen sowie gegen Bescheide, die die Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Rechnungszinsfuß in Höhe von 6 % bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 18. März 2026 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder
Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung im Sinne des Satzes 1.“