Deutscher Bundestag verabschiedet Altersvorsorgereformgesetz
27.03.2026
Der Deutsche Bundestag hat am 27. März 2026 die Reform der privaten Altersvorsorge in der 2./3. Lesung verabschiedet. Ein dazu von der Bundesregierung vorgelegter Gesetzentwurf „zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge“ (Altersvorsorgereformgesetz, 21/4088) wurde am Freitag, 27. März 2026, in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung mit der Mehrheit von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Enthaltung von AfD und Bündnis 90/Die Grünen angenommen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (21/4996) zugrunde.
Im parlamentarischen Verfahren hatten sich die Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD noch auf wesentliche Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf verständigt:
- Aufnahme der Selbstständigen in den Kreis der förderfähigen Erwerbstätigen;
- Einführung eines von einem öffentlichen Träger angebotenen Standarddepots;
- Bei Standarddepots Begrenzung der durchschnittlichen jährlichen Renditeminderung durch Kosten über die Vertragslaufzeit (Effektivkosten) auf maximal 1 Prozent;
- Anhebung der Grundzulage auf 50 Cent (bis 360 Euro im Jahr) und 25 Cent (von 360 Euro bis 1800 Euro im Jahr) unmittelbar zum Start der reformierten Riester-Rente 2027;
- Kinderzuschlag von 300 Euro im Jahr, der bereits ab einem Sparbeitrag von 25 Euro im Monat erreicht werden kann. Damit gibt der Staat zu jedem Euro Eigensparleistung bis 25 Euro monatlich pro Kind einen weiteren Euro dazu.
Die aba hatte zur Anhörung des Gesetzentwurfes im Finanzausschuss im Deutschen Bundestag am 16.03.2026 eine Stellungnahme abgegeben.
Zulagen und Geringverdiener
Die alte Riesterrente stand in der Kritik, weil sie sehr komplex war und es für den Verbraucher schwierig war, den für ihn optimalen Beitrag zu berechnen, um die volle Zulage zu erhalten. Dies verbesserte der Regierungsentwurf zum Altersvorsorgereformgesetz, indem er die Zulage proportional – wenn auch in prozentualen Stufen – an den Beitrag koppelte und vom Einkommen des Vorjahres löste. Am neu angedachten System entzündete sich die Kritik, dass Geringverdiener und kinderreiche Familien nun erheblich höhere Beiträge zahlen müssten, um an die gleiche Förderung zu kommen. So konnte bei geringem Einkommen die Grundzulage von 175 € bereits mit 60 € Beitrag erreicht werden, während die neue Grundzulage erst ab einem Mindesteigenbeitrag von 120 € überhaupt und in gleicher Höhe erst ab 525 € erreicht werden konnte.
Die zweistufige Förderung des Regierungsentwurfs sah 30 % der Beitragsleistung bis 1.200 € (= 360 €) und 20 % der Beitragsleistung von 1.200,01 bis 1.800 € (= 120 €) vor. Damit ergab sich eine maximale Grundzulage von 480 €. Ab dem Jahr 2029 wären die 30 % auf 35 % angehoben worden, was dann zu einer maximalen Grundzulage von 540 € geführt hätte.
Die im parlamentarischen Verfahren neu entwickelte Grundzulage ist nun in einer sehr kurzen Stufe deutlich höher (50 % der Beitragsleistung bis 360 € = 180 €) und einer langen Stufe leicht angehoben (25 % der Beitragsleistung zwischen 360,01 bis 1.800 € = 360 €) und kommt damit auf die gleiche maximale Förderhöhe wie im Regierungsentwurf inkl. der dortigen späteren Stufe ab 2029 mit 35 %, die nun entfällt. Auch wenn die maximale Förderung gleich ist, so kann sie mit niedrigeren Beiträgen und somit von Geringverdienern leichter erreicht werden, weshalb die Regierung von höheren Steuermindereinnahmen im Vergleich zum Gesetzentwurf in Höhe von 15 Mio. € je Jahreskohorte von Neuabschlüssen von Altersvorsorgeverträgen ausgeht.
Noch deutlicher schneller steigt die Kinderzulage von 25 % der Beitragsleistung bis 1.200 € im Regierungsentwurf auf 100 % der Beiträge, maximal 300 € im parlamentarischen Verfahren. Die Regierung geht davon aus, dass die Regelung zu keinen höheren Steuermindereinnahmen führt, da den Berechnungen im Gesetzentwurf bereits bei allen Zulageberechtigten mit einem Kind die Auszahlung der maximalen Kinderzulage in Höhe von 300 Euro zugrunde gelegt wurde.
Angebot eines Standard-Depotvertrags durch einen öffentlichen Träger
Das zukünftige Angebot des öffentlichen Trägers wurde in die Produktvarianten des § 1 AltzertG eingearbeitet. Der neue Absatz 1e lautet:
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags zu erlassen. Für die Umsetzung gelten die Vorgaben des Absatzes 1b sowie ergänzend die Vorgaben des Absatzes 1c. Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so kann die Bundesregierung die unveränderte Rechtsverordnung erlassen. Der in der Rechtsverordnung noch zu bestimmende öffentliche Träger gilt als Anbieter im Sinne des § 1 Absatz 2 und § 80 des Einkommensteuergesetzes.“
Dazu heißt es in der Begründung u.a. ergänzend:
„Nach dem Regierungsentwurf können Altersvorsorgedepot-Verträge von privaten Anbietern angeboten werden. Mit der Verordnungsermächtigung sollen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass dieses Angebot durch einen öffentlichen Träger ergänzt werden kann. Das Angebot des öffentlichen Trägers soll als Alternative zu den privat angebotenen Produkten allen Zulageberechtigten zur Verfügung stehen und die Vorgaben an einen Altersvorsorgedepot-Vertrag nach § 1b AltZertG sowie ergänzend diejenigen des Standarddepot-Vertrags nach § 1c AltZertG erfüllen.“
Nach Einschätzung der Regierung führt die Regelung zu keinen Steuermindereinnahmen. Das Angebot des öffentlichen Trägers soll sich demzufolge inklusive dessen Verwaltung selbst tragen. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsverordnung ausgestaltet wird.
Weiteres
Gegenüber dem Regierungsentwurf werden die maximal zulässigen Effektivkosten für das Standarddepot von 1,5 auf 1,0 Prozent gesenkt (§ 2a Abs. 2 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz). Effektivkosten beziffern die Renditeminderung durch Kosten bis zum Ende der Ansparphase und sind Bestandteil der vorvertraglichen Informationspflichten. In dem geänderten § 1 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 AltzertG wird das Anlageuniversum auf alle OGAW erweitert, die im Inland an Kleinanleger vertrieben werden und im PRIIPs-Basisinformationsblatt höchstens in die Risikoklasse 5 eingestuft sind (bisher nur bestimmte inländische OGAW). Zudem müssen die Publikums-AIF nicht mehr als Sondervermögen aufgelegt sein. Zudem wurde mit § 5 Abs. 3 AltzertG eine Regelung eingepflegt, die das Verfahren einer Vertragsanpassung (Zertifizierungsfähigkeit) per Opt-Out nach Selbstzertifizierung oder von Bestandsverträgen beschreibt. Der geänderte § 1 Satz 4 AltzertG bestimmt, dass das übertragene, steuerlich geförderte Kapital bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten durch den neuen Anbieter nicht berücksichtigt werden darf (bisher maximal bis zu 50 %).