Altersvorsorgereformgesetz: Positionierung Bundesrat und Verkündung
10.06.2026
Nach der Verabschiedung in zweiter und dritter Lesung im Deutschen Bundestag am 27. März 2026 (vgl. bAV Update 1/2026) hat auch der Bundesrat am 8. Mai 2026 im Rahmen des zweiten Beratungsdurchgangs der Reform zugestimmt. Er verband dies mit einer „Entschließung“, die auf Empfehlungen der Bundesratsausschüsse beruhte. Das Altersvorsorgereformgesetz wurde am 26. Mai 2026 verkündet.
Mit der Entschließung, die in Beschlussdrucksache 2026/26 abrufbar ist, bittet der Bundesrat de Bundesregierung:
„Der Bundesrat bittet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang,
a) sicherzustellen, dass die Vermarktung des durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standardprodukts spätestens ab dem 1. Januar 2027 erfolgen kann,
b) bevorzugt die Möglichkeit der Übernahme der Vermögensverwaltung für das staatliche Standardprodukt durch die Deutsche Bundesbank zu prüfen,
c) zu prüfen, ob das Standardprodukt so ausgestaltet werden kann, dass die Anlegerinnen und Anleger auch eine Variante wählen können, welche Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt.“
Der Bundesrat drückt seine Einschätzung aus, dass er von der Deutschen Bundesbank die größtmögliche Unabhängigkeit und fachliche Kompetenz erwartet. Vielfach gingen andere Einschätzungen davon aus, dass der Kenfo-Fonds als öffentlich-rechtliche Stiftung zur Finanzierung der sicheren Entsorgung radioaktiver Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie die besseren Strukturen und Erfahrungen für eine realwertebasierte Kapitalanlage mitbringen. Die Vermögensstruktur verteilte sich (Bericht Börsenzeitung) per Ende 2024 auf Aktien mit 42,3%, Anleihen mit 40,4% sowie nicht-börsennotierte Anlagen wie Private Equity, Infrastruktur, Private Debt und Immobilien mit 12,6%.
Nach Einschätzung des Bundesrates sei ein Vermarktungsbeginn spätestens ab dem 1. Januar 2027 erforderlich, um von Beginn an einen transparenten, vergleichbaren und wettbewerblich offenen Markt zu gewährleisten. Er solle insbesondere eine Benchmark-Funktion für Kosten, Leistungen und Qualität erfüllen. Für die Abschlussentscheidungen der Verbraucherinnen und Verbraucher würde das Standardprodukt des öffentlichen Trägers ein wesentlicher Vergleichsmaßstab in Form eines Referenzprodukts darstellen.
Interessant ist dabei, dass die Alterssicherungskommission in ihrer Empfehlung 28 zur gesetzlichen Kapitalrente die Kenfo-Fonds zu präferieren scheint (als Beispiel genannt): „Für die Kapitalanlage soll ein öffentlicher, international wettbewerbsfähiger Fonds (wie z. B. der Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung – KENFO) etabliert werden.“ Die gesetzliche Kapitalrente wiederum sollte gemäß Empfehlung 31 überall angedacht werden, wo ein öffentlicher Fonds in Rede steht, damit Doppelstrukturen vermieden werden: „Alternativ sollen sie den öffentlichen Fonds oder die zertifizierten Fonds der gesetzlichen Kapitalrente als Anlage wählen können. Auf jeden Fall sollte bei der Gestaltung des öffentlichen Fonds und der Auffanglösung darauf geachtet werden, dass auch hier keine Doppelstrukturen entstehen.“
// MK